Ratgeber

Falscher Name kann teuer werden Masken-Schneidern drohen Abmahnungen

Auch selbstgenähte Masken aus Stoff schützen andere Menschen vor einer Tröpfcheninfektion. Rechtlich gesehen sind sie aber kein Atem- oder Mundschutz.

Auch selbstgenähte Masken aus Stoff schützen andere Menschen vor einer Tröpfcheninfektion. Rechtlich gesehen sind sie aber kein Atem- oder Mundschutz.

(Foto: imago images/Hans Lucas)

Firmen oder Einzelpersonen, die aus Not oder Hilfsbereitschaft jetzt Stoffmasken herstellen, müssen aufpassen, dass sie keine Post von Abmahnanwälten erhalten. Um die Produkte problemlos zu verkaufen oder zu spenden, sollten sie vor allem auf die richtige Bezeichnung achten.

Je mehr sich die Auffassung verbreitet, dass auch einfache Masken die Verbreitung des Coronavirus bremsen können, gibt es immer mehr Firmen oder Solo-Selbstständige, die dazu übergegangen sind, Stoffmasken zu nähen. Sie tun dies, um in der Coronakrise über die Runden zu kommen oder aus purer Hilfsbereitschaft. So sinnvoll ihr Engagement ist, müssen sie trotzdem vorsichtig sein, dass es sie nicht teuer zu stehen kommt.

Unter anderem warnt die IT-Recht Kanzlei München davor, die Stoffmasken als Mundschutz oder Atemschutz anzubieten. Denn damit nähmen sie eine Widmung vor, die Medizinprodukten vorbehalten ist, also Masken, die klinisch bewertet wurden und eine CE-Kennzeichnung haben. Das ist bei selbst genähten Stoffmasken natürlich nicht so.

"Schutz" muss raus

Wenn diese Produkte trotzdem als Mund- und/oder Atemschutzmasken angeboten werden, begründe dies Verstöße gegen die produktspezifischen Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) und gegen das Irreführungsverbot nach Paragraf 4 Absatz 2 des MPG, schreibt Rechtsanwalt Phil Salewski. Die Folge könnten nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch Straf- und Bußgeldverfahren sein.

Der Anwalt rät Schneidern daher, bei der Bezeichnung der Masken auf den Zusatz "Schutz" zu verzichten. Unproblematisch seien Begriffe wie Mundbedeckung, Mund- und Nasen-Maske oder Behelfsmaske. Behelfsmundschutz sei wahrscheinlich ebenso in Ordnung.

Die Jun Rechtsanwälte sehen dies ebenso. Auf Facebook schreiben sie: "Designt, näht oder klebt! Ob aus Kaffeefiltern, Stoff oder Zellulose. Ihr habt keine Rechtsprobleme, solange ihr es nicht als AtemSCHUTZmaske vertreibt. Mundbedeckung, Gesichtsmaske, Mund-Shirt, Nasenstoff - all das geht in Ordnung." Außerdem solle man darauf achten, darauf hinzuweisen, dass die Maske den Träger nicht wirksam schützt, falls man in der Produktbeschreibung Covid-19 stehen habe.

Hinweis genügt nicht

Händler, die ihre Masken zwar als Atemschutzmasken oder Ähnliches anbieten, aber in der Beschreibung darauf hinweisen, dass es sich um keine medizinischen Produkte handelt, sind nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei München nicht aus dem Schneider. In diesem Fall werde durch die Bezeichnung eine objektiv medizinproduktrechtliche Bestimmung getroffen, die sich nicht durch einschränkende relativierende Hinweise aufheben lässt, lautet die Begründung.

Solche Warnungen könnten dazu führen, dass weniger Personen und Firmen einfache Masken produzieren, fürchten die Rechtsanwälte. Sie bieten daher allen ihre Gratis-Unterstützung bei Rechtsfragen an, die in Kleinserien, kostenlos oder zum Selbstkostenpreis Gesichtsmasken oder andere Corona-Hilfsgüter produzieren.

Quelle: ntv.de, kwe

Social Networks
Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen