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Bundesnetzagentur wird konkret Neue Mess-Vorgaben gegen lahmes Internet

Die Bundesnetzagentur hat nun Regeln festgelegt, auf deren Basis Verbraucher bei schlechtem Festnetz-Internet ihre Monatszahlungen kürzen dürfen.

Die Bundesnetzagentur hat nun Regeln festgelegt, auf deren Basis Verbraucher bei schlechtem Festnetz-Internet ihre Monatszahlungen kürzen dürfen.

(Foto: imago/blickwinkel)

Nicht immer haut das mit den Werbeversprechen der Netzbetreiber hin, so mancher muss sich mit verminderter Leistung durch sein Online-Leben quälen. Die Bundesnetzagentur nennt nun Regelungen für Festnetz-Internetzugänge, die vorgeben, wie Betroffene die Zahlung kürzen können.

Verbraucher dürfen bei schlechtem Festnetz-Internet ihre Monatszahlungen kürzen. Denn im Telekommunikationsgesetz ist verankert, dass Verbraucher das vertraglich vereinbarte Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung.

Die Bundesnetzagentur hat nun Regeln festgelegt, auf deren Basis Verbraucher bei schlechtem Festnetz-Internet ihre Monatszahlungen kürzen dürfen. Diese Vorgaben werden am 13. Dezember 2021 wirksam.

Die Regelungen der Allgemeinverfügung sehen vor, dass Verbraucher für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen müssen. Dabei wird ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie eine Verteilung der Messungen über den Messtag verankert.

90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht?

Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

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Zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Allgemeinverfügung wird die Bundesnetzagentur eine überarbeitete Version ihres Messtools (Breitbandmessung Desktop-App) als Überwachungsmechanismus unter www.breitbandmessung.de zur Verfügung stellen. Die Regelungen für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung sind in der App hinterlegt, sodass Verbraucher lediglich die Messungen nach den Anweisungen der App durchführen müssen.

Mit der neuen App können Verbraucher dann ab dem 13. Dezember 2021 einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den neuen gesetzlichen Regelungen gegenüber ihrem Anbieter nachweisen.

Quelle: ntv.de, awi

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