Ratgeber

Im Angesicht des Todes Notfalltestament - was gilt?

Bei einem Berliner-Testament wird festgelegt, dass nach dem Tod des Partners der Hinterbliebene den Nachlass erhält. Paare sollten jedoch darauf achten, in solch einem Testament auch festzulegen, über welche Punkte später einseitig verfügt werden darf. Foto: Kai Remmers

(Foto: dpa)

Nicht jeder hat ein Testament aufgesetzt. Befindet sich jemand in Todesgefahr, kann dies mithilfe von drei Zeugen nachgeholt werden. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig.

Nicht immer bleibt im Leben Zeit für eine ordentliches Testament. Und so kann, wer sich in Todesgefahr befindet, ein sogenanntes "Drei-Zeugen-Testament" aufsetzen. Kann der Erblasser nicht mehr selbst schreiben, kann in diesem Fall auch ausnahmsweise der letzte Wille ein Dritter verfassen oder aber das Testament kann ausgedruckt werden.   

Allerdings muss sich der Erblasser bei der Errichtung dieses Nottestaments tatsächlich in akuter Todesgefahr befinden oder aber die drei anwesenden Zeugen müssen von einer akuten Todesgefahr überzeugt sein. Ist dem nicht so, ist der letzte Wille unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: 15 W 587/15).

In dem verhandelten Fall litt die Erblasserin an Krebs im Endstadium und wurde in einem Krankenhaus stationär behandelt. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus in Gegenwart von drei Zeugen ein Nottestament in Form eines sogenannten Drei-Zeugen-Testaments, in welchem sie die das Erbe ihres Sohnes beschränkte. Nach dem Tod der Frau stritt der Sohn, der zuvor als Alleinerbe bestimmt war, die Gültigkeit des Testaments an.

Vor dem OLG bekam der Sohn recht. Demnach war der Gesundheitszustand der Frau zwar schlecht, sie schwebte beim Verfassen aber nicht in unmittelbarer Todesgefahr. Diese müsse aber tatsächlich vorliegen oder zur Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Der Todesgefahr gleichgestellt ist die Gefahr einer drohenden Testier- beziehungsweise Geschäftsunfähigkeit. Keine der Voraussetzungen konnte vom Gericht festgestellt werden. Insoweit sei es nicht ausreichend, wenn ein Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, unheilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben habe. Im konkreten Fall war die Erblasserin erst vier Tage nach der Testamentserrichtung verstorben, ihre Testierunfähigkeit sei erst nach mehr als 48 Stunden später eingetreten.

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Quelle: ntv.de, awi

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