Ratgeber

Hartz IV auf vier Rädern Pritschenwagen als Wohnung?

Hartz-IV-Empfänger können einen Zuschuss für ihre Wohnung erhalten. Wenn sie denn eine haben. Wer mangels Dach über dem Kopf in seinem Fahrzeug nächtigt, kann sich auf Auseinandersetzungen mit dem Amt gefasst machen.

Nicht mit einer Wohnung vergleichbar, so ein Pritschenwagen.

Nicht mit einer Wohnung vergleichbar, so ein Pritschenwagen.

Ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen, der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens übernachtet, kann dafür keine Kosten als Unterkunft geltend machen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden (Az.: L 9 AS 5116/1).

In dem verhandelten Fall lebt ein 60-jähriger Hartz-IV-Empfänger im Bodenseeraum und ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Er nächtigte nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Das zuständige Jobcenter ging zunächst davon aus, es handle sich um eine Art Wohnmobil mit geschlossenem Überbau und erstattete dem Mann die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Heizkostenpauschale für die vorhandene Standheizung.

Ende 2013 besichtigte das Amt das Fahrzeug und weigerte sich nun, dem Bedürftigen dafür Unterkunftskosten zu zahlen. In dem offenen Wagen sei ein Mindestmaß an Privatsphäre nicht gewährleistet. Es fehle an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen längeren Aufenthalt ermögliche, argumentierte das Jobcenter. Der Leistungsempfänger wehrte sich mit einer Klage, in der er geltend machte, dass der deutsche Sozialstaat ihm sein menschenwürdiges Existenzminimum versage.

Ohne Erfolg. Das LSG gab der Behörde recht. Demnach stellt der offene Pritschenwagen keine Unterkunft im Sinne des Sozialgesetzbuches dar, für die Kosten übernommen werden können. Das Fahrzeug ist lediglich mit einem geschlossenen einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen beinhaltet. Eine Rückbank existiert nicht und die Ladefläche ist offen. Wichtige Aspekte der Privatsphäre wie Hygiene oder ungestörter Kleidungswechsel sowie ein gewisses Maß an Komfort sind mangels Ausstattung und Platz sowie aufgrund deutlicher Einsehbarkeit des Innenbereichs nicht einmal annähernd wie in einer Wohnung möglich. Darüber hinaus befand das Gericht, dass der Gesetzgeber die Leistungen des Sozialgesetzbuches zur Deckung des notwendigen Bedarfs nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen habe.

Quelle: ntv.de, awi

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