Abstimmen für Kurzentschlossene So klappt es noch mit der Briefwahl
19.09.2021, 19:00 Uhr
Grundsätzlich können alle Wahlberechtigtenn ohne Vorliegen eines besonderen Grundes an der Briefwahl teilnehmen.
(Foto: dpa)
Die Briefwahl ermöglicht es, seine Stimme abzugeben, ohne am Wahltag ins Wahllokal zu müssen. Eigentlich braucht sie aber etwas Vorlauf. Wer das nicht auf dem Zettel hat und den Termin verschwitzt, dem bleibt aber noch eine andere Möglichkeit.
Wer nicht bis zum Wahlsonntag warten kann oder will, um seine Stimme abzugeben, greift gerne auf die Briefwahl zurück. Damit werden Wahlschein und Stimmzettel in den eigenen Briefkasten geliefert, können ausgefüllt und mit der Post verschickt werden.
Damit alle Stimmen rechtzeitig ausgezählt werden können, muss der Wahlbrief allerdings spätestens am 26. September 2021 bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Anschrift eingetroffen sein. Geht der Brief erst nach 18 Uhr bei der zuständigen Stelle ein, ist die Stimme ungültig.
Die zwei Postwege von der Beantragung der Wahlunterlagen bis zum Versenden des Wahlbriefes muss der Wähler oder die Wählerin also unbedingt einplanen. Spätestens am Donnerstag, dem 23. September, sollte der Brief abgeschickt werden. Alternativ kann der Wahlbrief auch persönlich bei der zuständigen Stelle vorbeigebracht werden. Die Adresse steht auf dem Wahlbrief. Doch auch hier gilt: vor 18 Uhr.
Bis Freitag vor der Wahl möglich
Es gibt aber auch noch eine Möglichkeit, vor dem Wahlsonntag zu wählen, ohne das Risiko eingehen zu müssen, dass der Brief nicht mehr rechtzeitig ankommt. So können die Wahlunterlagen nach der Beantragung bei der zuständigen Stelle der Gemeindebehörde selbst abgeholt werden. Der letzte Zeitpunkt, um den Antrag für die Briefwahlunterlagen zu stellen, um sie selbst abzuholen, ist der 24. September um 18 Uhr. Bei der Gelegenheit besteht dann auch die Möglichkeit, seine Stimme bei der Abholung direkt abzugeben.
Grundsätzlich können alle Wahlberechtigten ohne Vorliegen eines besonderen Grundes an der Briefwahl teilnehmen. Denn das Bundesverfassungsgericht bestätigte bereits 2013 die allgemeine Freigabe der Briefwahl als verfassungsgemäß. Die Zulassung der Briefwahl diene dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen.
Quelle: ntv.de, awi/spot