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Frage aus dem Arbeitsrecht Trauerfall in der Familie: Muss ich zur Arbeit?

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Trauer um einen Angehörigen? Dann kann man sich in der Regel ein paar freie Tage nehmen.

Trauer um einen Angehörigen? Dann kann man sich in der Regel ein paar freie Tage nehmen.

(Foto: picture alliance / dpa-tmn)

Wer einen Verlust in der Familie erlitten hat, ist vielleicht nicht ganz bei allen Sinnen. Eine kurze Auszeit von der Arbeit kann man sich dann in der Regel erlauben.

Wenn es einen Trauerfall im eigenen Umfeld gibt, kann einen das aus der Bahn werfen. Doch das Problem: Der Alltag geht weiter. Gerade bei der Arbeit muss man in der Regel voll bei der Sache sein. Inwiefern kann man hier eine Auszeit nehmen?

"Wenn die Arbeit für einen Arbeitnehmer nach dem Eintreten außergewöhnlicher Umstände nicht zumutbar ist, muss er nicht zur Arbeit erscheinen", erklärt Anneka Ruwolt, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Interessen des Arbeitgebers gewahrt werden.

Die Zeit, die man nach dem Trauerfall von der Arbeit fernbleiben darf, hängt von der Nähe zur verstorbenen Person ab. In der Regel gibt es bei sehr nahestehenden Menschen, wie etwa den Eltern, Kindern oder auch dem Partner, eine Freistellung in Form von Sonderurlaub für zwei Tage, so Ruwolt. Bei entfernteren Verwandten wie Großeltern oder Schwiegereltern gibt es eher einen Tag. Die genaue Anzahl kann im Arbeitsvertrag festgelegt sein - ein Blick dort hinein lohnt sich also allemal.

Einvernehmliche Regelung mit Arbeitgeber suchen

Ist der Sonderurlaub im Vertrag klar definiert, können Arbeitnehmer sich daran halten. Ansonsten sollte mit dem Chef oder der Chefin möglichst eine einvernehmliche Regelung gefunden werden.

Wie das mit dem Lohn für die Tage aussieht, kann auch im Arbeitsvertrag geregelt sein. Generell besagt das Gesetz, dass der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer für einen nicht erheblichen Zeitraum ohne eigene Schuld aus einem persönlichen Grund nicht arbeiten kann. Ein Trauerfall gilt zwar als solcher, doch der entsprechende Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden - eine Bezahlung ist somit nicht garantiert.

Klar ist: Ist jemand zum Beispiel nach dem Tod eines Kindes oder des Ehepartners arbeitsunfähig, hat das nichts mehr mit einem Sonderurlaub zu tun. In dem Fall stellen Arzt oder Ärztin eine Bescheinigung aus, wo es um mehr als nur wenige Tage geht.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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