Magen-Darm-Virus auf Reisen Urlauber muss Schuld nachweisen
09.08.2016, 11:36 UhrWährend des Urlaubs krank zu werden ist übel. Weisen noch andere Gäste desselben Hotels dieselben Symptome auf, liegt der Verdacht nahe, dass die Herberge verantwortlich ist und in die Pflicht genommen werden kann. Doch der Nachweis ist schwierig.

Erkranken Urlauber auf einer Pauschalreise an einer Magen-Darm-Erkrankung, muss dies nicht am Essen im Hotel liegen.
(Foto: dpa-tmn)
Wenn Urlauber während einer Pauschalreise in ihrem Hotel an einem Magen-Darm-Virus erkranken, haftet dafür nicht in jedem Fall der Veranstalter. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Hotel tatsächlich der Verursacher der Erkrankung war, zum Beispiel, wenn es dort verunreinigte Speisen gab. Zudem kann nach dem ersten Anschein erst dann davon ausgegangen werden, dass für eine Virus- und Keimepidemie von Gästen das Hotel verantwortlich ist, wenn nachgewiesen ist, dass mindestens 10 Prozent der Gäste davon betroffen sind. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Az.: 283 C 9/15).
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine achttägige Pauschalreise zum Preis von 954 Euro nach Rhodos gebucht. Bereits in der ersten Nacht erkrankten beide an einem Magen-Darm-Virus. Sie litten an starkem Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Kopfschmerzen sowie massiven Magen-Darm-Beschwerden, Schüttelfrost und Fieber. Sie mussten während des gesamten Rhodos-Aufenthalts im Bett liegen.
Daraufhin organisierten sie ihre Rückreise auf eigene Faust selbst und verließen vorzeitig die Insel. Zurück in der Heimat verlangten sie vom Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis zurück und eine Entschädigung in gleicher Höhe wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Schmerzensgeld. Insgesamt beliefen sich die Forderungen auf 2176 Euro. Nach ihrer Meinung war das Hotel für ihre Erkrankung verantwortlich, da mindestens 476 andere Personen das Virus befallen habe.
Der Reiseveranstalter weigert sich zu zahlen. Er war der Auffassung, dass das Hotel nicht für die Erkrankung verantwortlich sei. Die beauftragten staatlich zertifizierten Forschungsstätten hätten Proben der Nahrungsmittel sowie des Leitungswassers, der Getränkeautomaten, der Eiswürfelbereiter, der Eismaschine sowie des Poolwassers entnommen und auf etwaige Krankheitserreger untersucht. Sämtliche Proben fielen negativ aus.
Daraufhin erhoben die beiden erkrankten Urlauber Klage. Ohne Erfolg. Demnach stellt die Krankheit nur dann ein Reisemangel dar, wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens liegt. Dies konnte der Kläger nicht nachweisen. Allein aufgrund der Inkubationszeit erscheint es fraglich, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin sich im Hotel angesteckt haben. Es bestehe zudem eine Vielzahl von Ansteckungsmöglichkeiten, zum Beispiel beim Kontakt mit anderen Personen auf der Reise oder aufgrund von verunreinigtem Meerwasser am Strand, so das Gericht. Zudem lag die Zahl der erkrankten Hotelgäste höchstens bei bei 140. Bei einer Gästezahl von 1600 entspricht dies 8,75 Prozent. Von einer Vielzahl von Gästen, welche an denselben Krankheitssymptomen leiden, kann dann jedoch nicht mehr gesprochen werden, wenn weniger als 10 Prozent der Hotelgäste erkrankt sind.
Quelle: ntv.de, awi