Pflichtteil für Hartz-IV-Empfänger Wann das Erbe geltend gemacht werden muss
30.09.2016, 11:55 Uhr
Wer Vermögen hat, kann als Hartz-IV-Empfänger nur unter bestimmten Bedingungen einen Teil behalten.
(Foto: dpa)
Hartz-IV-Empfänger dürfen einen Teil ihres Vermögens behalten. Allerdings gibt es dafür Grenzen. Werden diese aber überschritten, muss das Vermögen aufgebraucht werden. Das kann auch gelten, wenn der Empfänger Anspruch auf ein Erbe hat.
Hat ein Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf den Teil eines Erbes, muss er diesen Anspruch unter Umständen geltend machen. Das Jobcenter ist dann berechtigt, unter bestimmten Bedingungen die Leistungen zunächst nur in Form eines Darlehens zu bewilligen.
Die Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsempfänger aufgrund eines Anspruchs auf einen Pflichterbteil grundsätzlich über ausreichend Vermögen verfügt. So urteilte das Sozialgericht (SG) Mainz, wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf einen Teil des Erbes seines Vaters. Der Kläger konnte als Pflichtteil etwa 16.500 Euro von seiner Mutter verlangen. Das Jobcenter forderte ihn auf, diesen Anspruch auch geltend zu machen, da der Betrag deutlich über seinen Vermögensfreibeträgen lag. Der Kläger erklärte aber, er habe Skrupel. Seine über 80 Jahre alte, pflegebedürftige Mutter müsse jedes Jahr einen Teil ihres Vermögens aufwenden, um ihre Ausgaben zu bestreiten. Sie habe im Übrigen angekündigt, den Pflichtteilsanspruch nicht freiwillig auszahlen zu wollen.
Das Urteil (Az.: S 4 AS 921/15): Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter von einem Leistungsempfänger nicht in jedem Fall verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Eine Ausnahme gelte jedoch dann, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den Erben auszuzahlen, ohne dass zum Beispiel ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse. Das war hier der Fall. Demnach würden auch nach den Berechnungen des Klägers die Rücklagen der Mutter bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht in unmittelbarer Zukunft, sondern erst in einigen Jahren aufgebraucht sein. Von daher müsse der Mann, um weitere staatliche Unterstützung zu bekommen, seinen Pflichtteil geltend machen, befand das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi/dpa