Ratgeber

Ab zum Standesamt? Warum man noch dieses Jahr heiraten sollte

Im Dezember herrscht auf Standesämtern ganz ordentlich Betrieb. Meist hat das Jawort kurz vor Jahresende ganz materielle Gründe: Das Paar sichert sich rückwirkend Steuervorteile. Aber welche sind das überhaupt?

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Wer dieses Jahr noch heiraten will, sollte sich schnell einen Termin beim Standesamt sichern.

(Foto: imago stock&people)

Eine Weihnachtsfeier jagt die nächste, dazwischen sind im Job oft noch wichtige Aufgaben zu Ende zu bringen, es wird spät hell, früh dunkel und dazwischen ist es grau – eigentlich eignet sich fast jeder Monat im Jahr besser zum Heiraten als der Dezember. Trotzdem gehörte er mit fast 38.000 Eheschließungen im Jahr 2013 zu den beliebteren Vermählungsmonaten. Zum Vergleich: im Januar haben keine 8000 Paare geheiratet. Der Grund für den Hochzeitsboom zum Jahresende: Paare, die sich rechtzeitig vor Silvester trauen, können noch die Steuervorteile rückwirkend für das ganze Jahr mitnehmen. Aber welche sind das überhaupt?

Für wen lohnt sich Heiraten wegen der Steuer?

"Splitting" heißt das Zauberwort, das die Ehe zum Steuersparmodell macht. Lassen sich Verheiratete zusammenveranlagen, zählt das Finanzamt zunächst beide Einkommen zusammen und halbiert dann den Betrag. Dafür wird dann die Einkommensteuer errechnet und verdoppelt. Das ergibt dann die Steuer, die das Paar zahlen muss.

Profiteure sind vor allem Paare, bei denen ein Partner viel und einer wenig oder im  besten Falle gar nichts verdient. Denn grundsätzlich werden mit zunehmendem Einkommen auch höhere Steuersätze berechnet, dafür sorgt die Progression.

Ein Beispiel zeigt, wie sich das Splitting auswirken kann: Der eine Partner kommt auf ein Jahresbrutto von 60.000 Euro. Bei Einzelveranlagung muss er rund 16.940 Euro Steuern zahlen, plus Solidaritätszuschlag. Der andere Partner arbeitet nur Teilzeit und verdient dabei 20.000 Euro brutto. Seine Steuerlast: 2610 Euro. Insgesamt fließen also 19.550 ans Finanzamt, zusätzlich noch 1075 Euro Soli.

Heiraten die beiden und lassen sich zusammenveranlagen, werden 40.000 Euro für jeden Partner versteuert. Das ergibt eine Gesamtbelastung von knapp 17.840 Euro plus Soli von 980 Euro. Die Ehe bringt also einen Steuervorteil von gut 1800 Euro.

Verdienen beide Partner 40.000 Euro, wäre ihr Splittingvorteil gleich null. Kommt einer auf 35.000 Euro und der andere auf 45.000 Euro, fällt der finanzielle Nutzen ziemlich überschaubar aus. Das Paar würde gerade mal 120 Euro im Jahr sparen, etwas mehr als der Termin beim Standesamt kostet.

Welchen Einfluss haben die Steuerklassen?

Mit der Heirat ändert sich auch die Steuerklasse. Während Alleinstehende ohne Kinder automatisch der Steuerklasse I zugeordnet werden, können Verheiratete zwischen verschiedenen Varianten wählen: Standard ist die Kombination IV und IV, wählt man dazu das Faktorverfahren, kommen die Vorteile des Splittingtarifs schon unterjährig zum Tragen. Die Kombination III und IV eignet sich besonders dann, wenn ein Partner etwa 60 Prozent zum Familieneinkommen beiträgt. Er bekommt dann sämtliche Freibeträge des Paares angerechnet.

Egal bei welcher Kombination: Unterm Strich bleibt die steuerliche Belastung für das Paar die gleiche. Wer im Laufe des Jahres mehr Geld zur Verfügung hat, muss nach der nächsten Steuererklärung mit Rückforderungen rechnen.

Trotzdem kann die Wahl der Steuerklassenkombination entscheidend sein. Dann nämlich, wenn einer der beiden Partner in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen wird. Bei solchen Zahlungen dient der Nettolohn als Bemessungsgrundlage. Lässt sich beispielsweise eine werdende Mutter in der günstigen Steuerklasse III einstufen, erhöht sich ihr Nettoeinkommen und somit später auch das Elterngeld. Der Steuerklassenwechsel muss aber sehr frühzeitig beantragt werden, nämlich spätestens sieben Monate, bevor die werdende Mutter ihren sechswöchigen Mutterschutz antritt. Paare, die ein Kind planen, wechseln also am besten, sobald sie verheiratet sind.

Bei einer Hochzeit im Dezember gilt die neue Steuerklasse aber erst ab dem nächsten Jahr. Denn der Steuerklassewechsel wird immer erst im Folgemonat gültig, nicht rückwirkend. Sprich: Wer noch im Dezember Steuervorteile nutzen will, muss spätestens im November heiraten und den Steuerklassenwechsel beantragen.

Kann man Unterhalt an den Partner von der Steuer absetzen?

Der eine verdient schon Geld, der andere studiert noch oder kümmert sich um den Haushalt, beide wohnen zusammen  - solange das Paar nicht verheiratet ist, kann der besserverdienende Partner seine Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen. Nach der Hochzeit geht das nicht mehr. Dann bilden die Partner eine Solidargemeinschaft, der Unterhalt ist nicht mehr freiwillig, sondern Pflicht. Und dann kann man ihn nicht mehr von der Steuer absetzen. Die Vorteile des Splittingtarifs dürften aber darüber hinwegtrösten.

Welche Steuervorteile gibt es sonst noch?

Der eine Partner ist in diversen Geldanlagen investiert, der andere hat nur ein paar Euro auf einem schlecht verzinsten Tagesgeldkonto herumliegen – auch in diesem Fall kann sich eine baldige Eheschließung noch auszahlen. Jedem Steuerzahler steht ein Sparerfreibetrag von 801 Euro zu. Für Kapitaleinnahmen, die darüber hinausgehen, fallen 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli an. Verheiratete können den Gesamtbetrag von 1601 Euro nach Belieben aufteilen, so dass auch der Freibetrag des Partners ohne Zinseinnahmen genutzt wird.

Wer heiratet, denkt meist noch lange nicht an den Tod. Doch gerade wenn es ans Erben oder auch ans Schenken geht, hat die Ehe enorme Vorteile. In der gesetzlichen Erbfolge kommen unverheiratete Lebenspartner gar nicht vor. Wenn es kein Testament gibt, gehen sie völlig leer aus, wenn der andere stirbt.

Wenn sich der Verstorbene rechtzeitig gekümmert hat, müssen unverheiratete Hinterbliebene ihr Erbe womöglich mit dem Fiskus teilen. Bei der Erbschaftssteuer wird nur ein  Freibetrag von 20.000 Euro angerechnet, außerdem gilt eine ungünstigere Steuerklasse. Witwen und Witwer können dagegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Die gleichen Freibeträge gelten für Schenkungen zu Lebzeiten.

Quelle: ntv.de

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