Frage aus dem ArbeitsrechtWelche Fortbildung Ihr Arbeitgeber zahlen muss

Der Chef schickt Sie zur Schulung? Dann gibt's auch Geld dafür. Aber was passiert, wenn Sie sich selbst fortbilden wollen?
Wer im Job neues Wissen oder neue Fähigkeiten benötigt, bekommt oft eine Fortbildung dafür. Findet diese auch während der Arbeitszeit statt, liegt es nahe, dass der Arbeitgeber die Kosten dafür trägt. Doch ist das wirklich so? Und wie sieht es mit Weiterbildungen außerhalb der Arbeitszeit aus?
"Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer für alle Fortbildungen, die er angeordnet hat, freistellen und bezahlen", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gibt der Chef also die Anweisung, wird der Lohn auch für die Zeit der Fortbildung gezahlt. Das Gleiche gilt für gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, sowie jene, die durch den Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen verpflichtend sind.
Fortbildung aus eigenem Interesse
Anders sieht es aus, wenn es um Fortbildungen aus Eigeninitiative geht. Möchte ein Arbeitnehmer an einer solchen teilnehmen, muss er das in seiner Freizeit und auf eigene Kosten tun, erklärt Fachanwalt Bredereck. Dafür kann dann auch der sogenannte Bildungsurlaub beantragt werden, der je nach Bundesland anders geregelt ist.
Wer aus eigenem Interesse an einer Weiterbildung teilnehmen möchte, sollte das dem Chef frühzeitig kommunizieren, rät Bredereck. Dann könnten mit diesem zusammen die genauen Konditionen vereinbart werden. Gerade wenn die neu zu erwerbenden Fähigkeiten für das Unternehmen von Interesse sind, werde der Chef der Fortbildung aber in der Regel positiv gegenüberstehen und sie potenziell sogar fördern, so der Fachanwalt weiter.
Finanziert der Arbeitgeber eine Fortbildung, kann er vertraglich festlegen, dass Beschäftigte sich an den Kosten dafür beteiligen müssen, sollten sie die Fortbildung nicht beenden. Eine pauschale Rückzahlungspflicht wegen wiederholten Nichtablegens der zur Fortbildung gehörenden Prüfung ist aber nicht zulässig. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.: 9 AZR 187/22), auf die das Fachportal "Haufe.de" hinweist. Gründe fürs Nichtablegen der Prüfung, die nicht in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegen, müssten demnach von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden.