Krank oder mobil? Wenn der Hustensaft den Lappen kostet
20.09.2017, 14:26 Uhr
Hustensaft kann auch die Teilnahme im Straßenverkehr erschweren.
Dass Alkoholgenuss im Straßenverkehr keine gute Idee ist, hat sich herumgesprochen. Gleiches gilt für Drogenkonsum. Doch die Biochemie des Menschen ist kompliziert, was so manches Medikament zur Droge macht. Ist der Führerschein also auch bei Bronchitis in Gefahr?
Keine Wirkung ohne Nebenwirkung. Dies gilt mitunter auch für Erkältungsmedikamente. Denn bei der Einnahme eines codeinhaltigen Hustensafts wird im Körper ein Teil in Morphium verstoffwechselt, was Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit haben kann. Und grundsätzlich gilt: Drogen hinterm Steuer sind tabu. Nicht nur, dass man Menschenleben und Führerschein riskiert, der Delinquent macht sich auch strafbar. Und haftet für einen verursachten Schaden persönlich.
Manchmal stellt die Einnahme eines Medikamentes aber auch nur eine Schutzbehauptung dar, um einen Drogenrausch zu verschleiern und eine Strafe zu umgehen. Was eigentlich unnötig ist, denn die Rechtsprechung macht grundsätzlich keinen Unterschied zwischen entsprechenden Medikamenten und Drogen - sprich, beides ist bei einer aktiven Teilnahme im Straßenverkehr verboten.
Diese Erfahrung musste auch ein junger Mann machen, der in eine Verkehrskontrolle geriet. Hier wurde er von den Beamten verdächtigt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Daraufhin wurde ihm eine Blutprobe entnommen, in welcher bei der Auswertung Codein und Morphin nachgewiesen wurden.
Der Führerschein wurde ihm mit sofortiger Wirkung entzogen, wogegen sich der Delinquent mit einer Klage an das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt wandte (Az.: 1 L 871/17). Er behauptete, auf ärztliche Empfehlung hin einen codeinhaltigen Hustensaft als Medikament eingenommen zu haben, da er an Hustenanfällen mit dem Verdacht auf Lungenentzündung gelitten habe. Der Hustensaft wollte er in Frankreich im freien Verkauf erworben haben.
Das Gericht zeigte sich wenig überzeugt von der Aussage des Mannes. Vielmehr sei er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er mit Codein eine sogenannte "harte Droge" ohne ärztliches Rezept eingenommen habe. Denn bei einem codeinhaltigen Hustensaft handelt es sich um eine unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Droge, die in Deutschland verschreibungspflichtig ist. Ungeachtet dessen, dass das VG die Aussage des Fahrers für eine Schutzbehauptung hielt, hätte sich dieser unter Codeineinfluss nicht ungestraft hinters Steuer setzten dürfen.
Wie immer gilt: Im Zweifelsfall sollte der Beipackzettel gelesen und/oder der Rat eines Arztes oder Apothekers eingeholt werden.
Quelle: ntv.de, awi