Ratgeber

Radeln unter Bäumen Wer haftet für Unfall im Wald?

Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf  plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen.

Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen.

(Foto: imago/PhotoAlto)

Im Wald bewegt sich jeder auf eigene Gefahr. Das gilt auch dann, wenn man mit einem Fahrrad die Waldwege benutzt. Wer das Terrain dort nicht einsehen kann, sollte im Zweifel lieber absteigen.

Für Unfälle im Wald müssen Betroffene im Zweifel selbst aufkommen. Waldeigentümer haften nicht für waldtypische Gefahren, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 1 U 12/19).

Insbesondere Fahrradfahrer müssten sich daher im Wald mit angemessener Geschwindigkeit bewegen. Im verhandelten Fall war ein Radfahrer auf einem abschüssigen Weg zu Fall gekommen und schwer verletzt worden.

Er hatte geltend gemacht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine Sprungschanze gewirkt habe: Die Stämme seien in Höhe von 40 bis 50 Zentimeter aufgeschichtet und die Stufe aus seiner Fahrtrichtung nicht zu erkennen gewesen.

Die Klage des Radfahrers auf Schmerzensgeld blieb aber erfolglos. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren, erklärte das Gericht.

Auf eigene Gefahr

Dies gelte auch auf Waldwegen. Besucher müssten damit rechnen, dass Wege durch Baumstämme abgefangen werden und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten. Waldeigentümer müssen vor allem den Erhalt aller wichtigen Waldfunktionen gewährleisten und haben damit bei der Gestaltung oder aber eben Nichtgestaltung weitestgehend freie Hand.

Um typische Gefahren und damit verbundene Schäden, die von einem Wald für andere ausgehen können, braucht sich der Eigentümer zumindest nicht zu sorgen, denn für sie besteht keine Haftung. Stichwort umfallende Bäume, herabfallende Äste, unleidliche Wildschweine oder heimtückische Zecken. Der Waldbesitzer muss weder durch Schilder auf etwaige Gefahren aufmerksam machen noch den Bestand seiner Bäume auf Standfestigkeit überprüfen. Wird fremder Wald betreten, geschieht dies immer auf eigene Gefahr.

Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Rad in der übersehbaren Strecke anzuhalten, so das Urteil.

Da der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er im Zweifel vom Rad absteigen müssen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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