Vermieter schaut nach Rechten Wie viel Fahrtkosten sind absetzbar?
20.04.2016, 14:24 UhrAusgaben rund um die vermietete Immobilie können von der Steuer abgesetzt werden - auch die Fahrtkosten. Darüber, ob dies als Pauschale oder in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten möglich ist, streitet ein Vermieter mit dem Finanzamt.
Grundsätzlich können Vermieter die tatsächlichen Fahrtkosten zu ihrer vermieteten Immobilie als Werbungskosten geltend machen. Allerdings nur dann, wenn das vermietete Objekt nicht zur ersten Tätigkeitsstätte wird. Ist dies der Fall, kann nur die ungünstigere Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer angesetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az.: IX R 18/15)
Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal beziehungsweise 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht der Finanzbehörde nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Dagegen wehrte sich der Vermieter mit einer Klage.
Ohne Erfolg. Der BFH gab dem Finanzamt recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter - vergleichbar einem Arbeitnehmer - am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er diese nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl der Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Der Steuerpflichtige konnte daher seine Fahrtkosten tatsächlich nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass ein Steuerpflichtiger in der Regel seine vermiete Immobilie nicht nahezu täglich aufsucht, sondern nur gelegentlich - beispielsweise zu Kontrollzwecken. In einem solchen Fall ist die Immobilie dann nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit.
Quelle: ntv.de, awi