Sanktion gegen Arbeitslosen Wie viele Bewerbungen sind zumutbar?
03.03.2017, 10:32 Uhr
Hartz IV: Zwei Bewerbungen pro Woche für die Dauer von zwei Monaten können gefordert werden.
(Foto: dpa-tmn)
Hartz IV ist kein Spaß. Kommen die Empfänger den Anforderungen des Jobcenters nicht nach, drohen finanzielle Einbußen. Nicht selten gibt es Streit um die Arbeitsbemühungen, der dann vor Gericht landet.
Fast 50 Prozent der Klagen von Hartz-IV-Empfängern gegen Bescheide der Jobcenter haben Erfolg. Insbesondere dann, wenn die Behörde die Arbeitslosen wegen mangelnder Initiative sanktioniert - wozu sie grundsätzlich berechtigt ist -, wird gestritten.
So auch im vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) verhandelten Fall (Az.:S 13 AS 3611/16). Hier ging es darum, dass sich ein Hartz-IV-Empfänger gegen eine Sanktion wegen mangelnder Bemühungen um einen Arbeitsplatz wehrte. Das Jobcenter hatte zuvor bestimmt, dass der Mann sechs seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Bewerbungen pro Kalendermonat auf eine Beschäftigung nachweisen sollte. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, minderte das Jobcenter den Leistungbezug des späteren Klägers für drei Monate um monatlich 121,20 Euro, was 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs entspricht.
Bei seinem Widerspruch gegen den Bescheid wandte der Mann ein, er werde in Berufe gelenkt, die weder seinem Wesen noch seinem Anspruch an eine adäquate und gut bezahlte Arbeitsstelle entsprächen. Er sei nunmehr als Schriftsteller und Autor tätig. Da er keine Berufsausbildung absolviert habe und keinen Führerschein besitze, seien alle Initiativbewerbungen erfahrungsgemäß erfolglos. Es ergebe für ihn keinen Sinn, der Forderung des Jobcenters nur um einer Bewerbungsquote willen nachzukommen. Was die Behörde anders sah. So landete der Streit vor Gericht.
Dort allerdings hielt man die Sanktionen für rechtmäßig. So bestand beim SG kein Zweifel an der Zumutbarkeit der geforderten Bewerbungsbemühungen. Demnach ist ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen oder aber jede zumutbare Tätigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäftigungssuche Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche für die Dauer von zwei Monaten auferlegt werden könnten, sei die Verpflichtung des Mannes, sich monatlich bei sechs Arbeitgebern zu bewerben, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden.
Quelle: ntv.de, awi