Was ändert sich 2017 … … bei der Steuer?
26.12.2016, 13:54 Uhr
(Foto: imago stock&people)
Der Grundfreibetrag steigt, die kalte Progression soll ein wenig abgemildert werden. Außerdem gelten neue Regeln für die Steuererklärung. Viele davon werden sich 2017 aber noch nicht auswirken.
2016 war in vielerlei Hinsicht ein unerfreuliches Jahr. Ob 2017 besser wird, wissen wir auch nicht. Was wir aber wissen: Das neue Jahr bringt für Verbraucher einige Änderungen. Heute: Die Neuerungen bei der Steuer.
Längere Fristen für die Steuererklärung
Am 1. Januar 2017 wird das neue Steuergesetz in Kraft treten. Unter anderem ist darin festgelegt, dass für die Steuererklärung künftig mehr Zeit bleiben soll. Für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind, verlängert sich die Frist um zwei Monate. Statt dem 31. Mai ist der Stichtag dann der 31. Juli des folgenden Jahres. Überlässt man die Steuererklärung einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, verschiebt sich die Frist vom 31. Dezember auf den 28. bzw. 29. Februar.
Im neuen Jahr wird diese Änderung aber noch keine Auswirkungen haben. Die neuen Fristen gelten erst für das Steuerjahr 2018. Für die Steuererklärung 2018 hat man also bis zum 31. Juli 2019 Zeit. Die nächste Steuererklärung muss aber immer noch bis zum 31. Mai bzw. 31. Dezember 2017 fertig sein.
Trödeln wird teurer
Wenn man die Frist für die Steuererklärung verschläft, kann der zuständige Sachbearbeiter einen Verspätungszuschlag festlegen. Ob und wann er das tut, kann er selbst entscheiden, beim ersten Mal drücken Viele ein Auge zu. Auch in Zukunft darf das Finanzamt Kulanz zeigen, nur bei erheblichen Verstößen gegen die Steuererklärungsfrist haben die Sachbearbeiter keine Wahl.
Wenn ein Zuschlag anfällt, fällt er künftig happig aus. Für jeden angefangenen Verspätungsmonat werden 0,25 Prozent der Steuernachzahlung berechnet, mindestens aber 25 Euro. Und: Ein Zuschlag kann auch dann festgesetzt werden, wenn man keine Steuern nachzahlen muss oder sogar noch welche zurückbekommt.
Belege nicht mehr nötig
Aus der Belegpflicht wird die Belegvorhaltepflicht. Was das heißt? Handwerkerrechnungen, Spendenbescheinigungen, Tankquittungen und andere Nachweise muss man künftig nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung einreichen. Wenn das Finanzamt nachfragt, muss man sie aber vorlegen – und das bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. So lange sollte man die Papiere unbedingt aufbewahren. Das Kopieren kann man sich dann sparen, Scannen reicht. Schon seit diesem Sommer ist die elektronische Übermittlung erlaubt.
Die Neuregelung gilt aber erst für Belege, die 2017 anfallen. Bei der Steuererklärung für 2016müssen die Nachweise also noch mit.
Leichte Steuersenkung
2017 bringt eine kleine Steuersenkung. Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschieben sich um 0,73 Prozent nach oben. So wird die erwartete Inflationsrate in den Steuertarif eingepreist. Ohne so eine Verschiebung droht bei Lohn- und Gehaltssteigerungen die kalte Progression, das Extra-Geld würde teilweise durch einen höheren Steuertarif aufgezehrt.
Außerdem soll der Grundfreibetrag steigen, und zwar um 168 Euro auf 8820 Euro. Ehepaare werden erst zur Kasse gebeten, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über 17.640 Euro liegt. Weil nur Beträge über dem Grundfreibetrag besteuert werden, zahlen auch diejenigen, die mehr verdienen, am Ende etwas weniger.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag. Pro Kind bleiben 4.716 Euro steuerfrei, das sind 108 Euro mehr als 2016. Das Finanzamt berechnet im Rahmen des Einkommensteuerbescheides, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. Vor allem bei den höheren Einkommen ist die steuerliche Ersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.
Berufsbedingter Umzug: Pauschalen steigen
Umzugskosten von der Steuer absetzen? Das geht, wenn der Wohnsitzwechsel berufliche Gründe hat. Also wenn er entweder vom Arbeitgeber angeordnet wurde oder wenn sich der Arbeitsweg dadurch um mindestens eine halbe Stunde pro Strecke verkürzt. Die Kosten kann man in der Steuererklärung einzeln nachweisen, das bietet sich beispielsweise an, wenn man eine Umzugsfirma beauftragt hat.
Man kann aber auch einen Pauschbetrag ansetzen – und der wird im kommenden Jahr steigen. Für Ledige liegt er bislang bei 756 Euro, ab 1. Februar 2017 sind es 764 Euro. Bei Verheirateten sind es künftig 1528 Euro statt bisher 1493 Euro. Auch für Kinder und andere Personen, die zum Haushalt gehören, gibt es eine Pauschale. Sie klettert um 8 Euro auf 337 Euro.
Damit sind alle Kosten abgegolten, die durch den Umzug entstehen. Etwa Fahrtkosten, Maklerprovison, doppelte Mietzahlungen und Verpackungsmaterial, aber auch Gebühren für neue Kfz-Kennzeichen oder den neuen Telefonanschluss. Wenn Kinder nach dem Umzug an der neuen Schule Nachhilfestunden brauchen, können diese ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine Pauschale gibt es hier nicht, aber dafür eunen Höchstbetrag. Und auch der steigt zum 1. Februar, nämlich von derzeit 1882 Euro auf 1926 Euro.
Sachbezugswerte ändern sich
Wenn der Arbeitgeber Verpflegung bezahlt oder bezuschusst, kann das steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Das Finanzamt interessiert sich dafür aber nur, wenn die Leistungen monatlich über 236 Euro liegen. Dann gelten die Mahlzeiten als geldwerter Vorteil. 2017 steigt die Grenze auf 241 Euro, weil sich die sogenannten Sachbezugswerte jeweils um ein paar Cent erhöhen. Die neuen Werte sehen dann so aus:
- Frühstück 51,00 Euro monatlich/1,70 Euro pro Kalendertag
- Mittagessen 95,00 Euro monatlich/3,17 Euro pro Kalendertag
- Abendessen 95,00 Euro monatlich/3,17 Euro pro Kalendertag
Neue Werte bei der Rürup-Rente
Jedes Jahr steigt der Anteil der Beiträge, den Rürup-Sparer von der Steuer absetzen können. 2017 dürfen sie 84 statt bislang 82 Prozent als Sonderausgaben geltend machen. Außerdem steigt der Höchstbetrag, bis zu dem man von den Steuervorteilen profitiert, von jährlich 22.766 Euro pro Person auf 23.362 Euro (bei Verheirateten: 46.724 Euro). Zahlt man so viel ein, bleiben 2017 also 19.624 Euro (Verheiratete: 39.248 Euro) steuerfrei. Voll ausschöpfen können das allerdings nur Selbständige, die nicht gesetzlich rentenversichert sind. Angestellte und Selbständige, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, müssen diese Beiträge noch abziehen.
Wer eine Rürup-Rente bezieht, muss diese teilweise wieder versteuern. Die Förderung fand ja bereits in der Einzahlphase statt. Wie hoch der zu besteuernde Anteil ausfällt, hängt davon ab, in welchem Jahr die Rente erstmals gezahlt wird. Geht man 2017 in Rente, muss man dauerhaft 74 Prozent der Rürup-Rente versteuern. 2016 betrug der Anteil noch 72 Prozent.
Quelle: ntv.de, ino