Urteile BGH erlaubt Apotheken Werbegeschenke von geringem Wert
09.09.2010, 11:00 UhrKarlsruhe (dpa) - Taschentücher, Traubenzucker, Kosmetikpröbchen - Apotheken dürfen mit Gutscheinen oder Geschenken von geringem Wert um Kunden werben. Werbegeschenke im Wert von einem Euro bedeuteten keinen unzulässigen Wettbewerbsverstoß, entschied der Karlsruher Bundesgerichtshof. Geschenke im Wert von fünf Euro sind aber zu viel. Der BGH prüfte, ob die Apotheken-Rabattsysteme nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sind. Die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes erlauben grundsätzlich keine Rabatte.
Quelle: ntv.de, dpa