Panorama

Urteil des BGH Auch ältere Fälle von Impffälschung sind strafbar

Mit dem Urteil schloss der Bundesgerichtshof eine vermeintliche Strafbarkeitslücke. (Symbolbild)

Mit dem Urteil schloss der Bundesgerichtshof eine vermeintliche Strafbarkeitslücke. (Symbolbild)

(Foto: picture alliance / pressefoto_korb)

Wer Impfpässe fälscht kann in Zukunft nicht auf Straffreiheit hoffen. Kann ein Beschuldigter nicht wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen schuldig gesprochen werden, kann auf den Tatbestand der Urkundenfälschung zurückgegriffen werden. Hintergrund des Urteils ist ein Fall in Hamburg.

Fälscher von Corona-Impfpässen können nach einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht auf Straffreiheit wegen einer Gesetzeslücke hoffen. Könne ein Beschuldigter nicht wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen schuldig gesprochen werden, komme immer noch eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung allgemein in Betracht, entschied der BGH.

Mit diesem Urteil schloss der 5. Strafsenat eine vermeintliche Strafbarkeitslücke. Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage, die bis November 2021 galt. Danach wurde das Strafgesetz geändert. Dem Urteil liegt ein Fall aus Hamburg zugrunde. Das dortige Landgericht hatte einen Mann vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen, der in neun Fällen gefälschte Impfbescheinigungen ausgestellt hatte. Der Angeklagte trug angebliche Corona-Impfungen in Impfpässe ein und versah sie mit falschen Stempeln und Unterschriften. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass sich der Mann nicht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen strafbar gemacht hat.

Zwar gab es bis dahin bereits ein Gesetz zur Strafbarkeit solcher Fälschungen, geahndet wurde aber nur die Vorlage bei Behörden oder Versicherungen. Fälle, in denen das gefälschte Dokument etwa einer Apotheke für ein digitales Impfzertifikat oder in der Gastronomie vorgezeigt wurde, blieben außen vor. Zugleich war eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung allgemein aus Sicht des Landgerichts nicht möglich, weil die Sonderregelung zu den Gesundheitszeugnissen eine sogenannte Sperrwirkung habe. Diese Sperrwirkung hat der BGH jetzt verneint. Nun wird das Landgericht Hamburg erneut prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen Urkundenfälschung zu verurteilen ist.

Quelle: ntv.de, lar/dpa/AFP

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen