Transparente Justiz Gericht bremst Richter-Bewertungsportal aus
18.11.2021, 21:56 Uhr
Namen und Beschäftigungsumfang von Richtern etwa am Berliner Kriminalgericht in Moabit wird man auch künftig nicht im Internet finden.
(Foto: picture alliance / Rolf Kremming)
Das Berliner Verwaltungsgericht urteilt in eigener Sache: Die Betreiberin eines Bewertungsportals über die Berliner Richterschaft will die Justiz transparenter machen und klagt auf die Herausgabe von Personendaten. Das Land Berlin lehnt ab und bekommt nun Recht.
Das Land Berlin muss einem Bewertungsportal namens Richterscore laut einem Urteil keine personenbezogenen Daten von Richterinnen und Richtern zur Verfügung stellen. Einem Auskunftsanspruch gegenüber der Landesregierung stehe der Datenschutz entgegen, soweit die betroffenen Beamten nicht in die Weitergabe ihrer Daten eingewilligt hätten, erklärte das Berliner Verwaltungsgericht. Es wies damit im Wesentlichen eine Klage der Betreiberin des Portals ab, in dem sich Anwälte über Richter austauschen können, um sich auf Prozesse vorzubereiten.
Die Klägerin hatte im Jahr 2016 unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Übermittlung aufgeschlüsselter Angaben über die Berliner Richterschaft beantragt. Erfahren wollte sie etwa Namen, Vornamen, Titel, Geburtsdaten, Amtsbezeichnungen und Beschäftigungsumfänge. Dies lehnte die Regierung unter anderem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab.
Mehr Privatinteresse als öffentliches Interesse
Mit ihrer Klage machte die Klägerin vor allem geltend, dass sie die Gerichtsbarkeiten transparenter machen wolle. Dies liege im öffentlichen Interesse und wiege schwerer als gegenläufige Interessen. Zudem seien die Daten bereits im Handbuch der Justiz des Deutschen Richterbunds veröffentlicht. Die Klägerin berief sich dabei auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Gericht entschied jedoch, die Klägerin verfolge überwiegend Privatinteressen, denn sie wolle mit den Daten das Geschäftsmodell des Portals verwirklichen. Ihr Transparenzinteresse sei "nicht vom Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst". Mit den Daten könne "weder staatliches Verwaltungshandeln kontrolliert noch die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden".
Das Datennutzungsgesetz und der Gleichbehandlungsgrundsatz griffen hier nicht. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem Richterbund sei nicht zu beanstanden, weil beim Handbuch der Justiz zweckbezogene Einwilligungserklärungen der Richterschaft vorlägen. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Quelle: ntv.de, mau/AFP