Politik

Hilfe beim Sterben Ärzte bewegen sich in Grauzonen

Was darf man für sterbende Patienten tun?

Was darf man für sterbende Patienten tun?

(Foto: dpa)

Ärzten ist die Beihilfe zum Suizid bisher gesetzlich nicht verboten. Insgesamt ist die aktuelle Rechtslage unübersichtlich, und es gibt etliche Fragezeichen.

Aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe, beispielsweise das Spritzen einer tödlichen Dosis Medikamente bei einem Patienten in einem Pflegeheim, gilt als Totschlag. Die sogenannte Tötung auf Verlangen ist in Deutschland strikt verboten und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Bei dem Verbot wird es auch künftig bleiben.

Passive Sterbehilfe

Als Passive Sterbehilfe gilt der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bei einer tödlich verlaufenden Erkrankung. Dieses bewusste Sterbenlassen etwa durch das Abschalten eines Beatmungsgerätes oder die Einstellung der künstlichen Ernährung - was in der Regel durch den Arzt geschieht - ist in Deutschland zulässig, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies in einem Grundsatzurteil im Jahr 2010 klargestellt.

Indirekte Sterbehilfe

Indirekte Sterbehilfe ist zulässig und liegt vor, wenn etwa ein Arzt einem unheilbar Kranken, zum Beispiel einem Krebspatienten, mit dessen Einverständnis schmerzlindernde Medikamente gibt. Dabei wird als unvermeidbare Folge eine lebensverkürzende Wirkung des Mittels in Kauf genommen.

Beihilfe zur Selbsttötung

Im Kern der aktuellen Debatte geht es um die Beihilfe zur Selbsttötung. Der sogenannte assistierte Suizid ist nach geltendem Recht nicht strafbar, weil auch die Selbsttötung kein Straftatbestand ist. Die Rechtslage ist aber widersprüchlich. So darf etwa ein Angehöriger einem schwerkranken Sterbewilligen zwar eine Überdosis Schlaftabletten auf den Nachttisch stellen. Hat der Sterbewillige den Giftcocktail geschluckt und wird bewusstlos, muss der Angehörige aber eigentlich den Notarzt rufen, um sich nicht der unterlassenen Hilfeleistung schuldig zu machen.

Vor allem Ärzte bewegen sich heute in einer Grauzone. In den Grundsätzen der Bundesärztekammer (BÄK) zur Sterbebegleitung heißt es lediglich: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe." Auch das Arztrecht schafft keine Klarheit. Die BÄK-Musterberufsordnung verbietet Ärzten laut Paragraf 16 die Beihilfe zur Selbsttötung. Allerdings haben nicht alle Landesärztekammern diesen Passus übernommen; es gibt also keine bundesweit einheitliche Regelung.

Quelle: ntv.de, sba/AFP

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen