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Gold im Wert von 150.000 Euro Ehepartner beklaut? Kein Trennungsunterhalt

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(Foto: picture alliance / Zoonar)

Nicht jede Trennung läuft rund. Neben dem Herzschmerz gilt es meist auch, das Leben neu zu ordnen. Wer allerdings meint, sich erstmal vom Noch-Ehepartner etwas Startkapital zu klauen, sollte sich die Sache besser noch mal überlegen.

Grundsätzlich gilt: Je nach der Dauer der Ehe und deren Umständen ist in der Regel auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres Unterhalt zu gewähren, der unter Umständen befristet werden kann. Der vermögendere Gatte muss dem wirtschaftlich Schwächeren zumindest im ersten Jahr der Trennung ohne Wenn und Aber Trennungsunterhalt zahlen. Ist dieses Jahr vorüber, hat sich der unterhaltsbedürftige Ehepartner eigenverantwortlich um Einkommensmöglichkeiten zu kümmern.

Wer allerdings seinen Noch-Ehepartner beklaut, kann den Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren. Dies hat das Amtsgerichts (AG) Darmstadt (Az.: (AZ: 51 F 1759/21 EAUE) entschieden, worauf die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.

Wie war der Fall?

Hier lebte ein Ehepaar getrennt. Die Frau war mit den zwei gemeinsamen Kindern im Mai 2021 in Abwesenheit ihres Gatten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Unter anderem nahm sie dabei persönliche Dokumente von ihm und drei Goldbarren im Gesamtwert von etwa 150.000 Euro mit, die ebenfalls ihrem Ehemann gehörten. Das Paar war seit 2014 verheiratet.

Was den Verlassenen zu einer Anzeige veranlasste. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage gegen die Frau wegen des Vorwurfs des Diebstahls. Die Sache wurde vor Gericht verhandelt.

Wie war das Urteil?

Abgesehen davon, dass der strafrechtliche Tatbestand als erfüllt galt, muss der Mann den von der Frau geforderten Ehegattenunterhalt in Höhe von rund 2500 Euro nicht zahlen, entschied das AG. Denn Trennungsunterhalt könne abgelehnt oder herabgesetzt werden, wenn der Berechtigte sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht habe. Auch ein Diebstahl sei ein solches schweres vorsätzliches Vergehen.

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Dies gelte nicht, solange es sich um Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltspflichtigen mit überschaubarem Wert handele, die "im Rahmen der Trennungssituation" weggenommen worden seien. Insbesondere ein hoher Wert des gestohlenen Gegenstandes könne jedoch dazu führen, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe.

Aufgrund des erheblichen Wertes der Goldbarren und des vollendeten Diebstahls wäre im verhandelten Fall ein Trennungsunterhalt aber grob unbillig. Wären die Goldbarren nicht sichergestellt worden, hätte der Mann einen schweren wirtschaftlichen Schaden erlitten. Vor dem Hintergrund, dass der Mann monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1000 Euro zahle und die Betreuungsgebühren für die Kinder trage, sei ein Ausschluss des Trennungsunterhaltes gerechtfertigt, befand das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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