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BGH urteilt zu Filesharing Ehepartner müssen sich nicht ausspionieren

Niemand muss kontrollieren, was der Partner auf seinem Rechner treibt.

Niemand muss kontrollieren, was der Partner auf seinem Rechner treibt.

(Foto: imago/Mint Images)

Bei illegalen Uploads geht die erste Abmahnung normalerweise an den Anschlussinhaber. Der kann dann auf weitere Nutzer verweisen. Ist es damit schon getan oder muss er auch Beweise sammeln?

Ein Internetanschluss läuft nur auf einen Namen, genutzt wird er oft aber von mehreren Personen. Deshalb haftet ein Provider-Kunde nicht automatisch für illegale Aktivitäten über seinen Anschluss. Er muss allerdings - wenn möglich - zur Aufklärung beitragen. Aber wie weit gehen seine Mitwirkungspflichten? Wenn die Mitnutzer zur Familie gehören, nicht allzu weit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klargestellt. Der Anschlussinhaber muss weder das Surfverhalten des Ehepartners dokumentieren noch dessen Computer auf unzulässige Software untersuchen, urteilte der BGH (Az. I ZR 154/15).

Das Gericht verweist auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie. Es reicht demnach aus, wenn der Anschlussinhaber offenlegt, wer bei ihm zu Hause noch alles Zugang zum Internet hatte. Mehr kann von ihm nicht verlangt werden.

Im verhandelten Fall ging es um einen illegal hochgeladenen Film. Weil "Resident Evil: Afterlife 3D" bei einer Tauschbörse angeboten wurde, sollte der Anschlussinhaber Abmahnkosten und Schadensersatz zahlen, insgesamt rund 1100 Euro. Der Mann wies den Vorwurf allerdings zurück. Er habe mit der Sache nichts zu tun, allerdings habe sein Router damals eine massive Sicherheitslücke aufgewiesen. Ansonsten nutze nur seine Frau den Zugang, allerdings über einen eigenen Rechner. Auch sie bestritt aber, den Film im Jahr 2010 angeboten zu haben.

Die Richter der Vorinstanzen waren sich unsicher, ob man ihr glauben könne. Doch es liege auch nicht am Ehemann, das herauszufinden, stellte der BGH nun klar. Er muss zwar unter Umständen angeben, wie er selbst das Internet nutzt und ob er auf dem eigenen Computer Filesharing-Software hat. Wenn weitere Personen Zugang haben, muss er deren Namen nennen, so er sie überhaupt kennt. Und wenn er von illegalen Aktivitäten Dritter weiß,  darf er sie auch nicht verschweigen.

Weitere Nachforschungen seien ihm aber nicht zuzumuten, entschied der BGH. Unter anderem sei es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, "die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können", heißt es in dem Urteil. Und er müsse auf dem fremden Rechner auch nicht nach einschlägiger Software suchen.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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