Wenn Kinder für Eltern zahlen Elternunterhalt? Erst ab 5000 Euro Nettoeinkommen
05.06.2024, 15:10 Uhr Artikel anhören
Elternunterhalt: Ab einem bestimmten Einkommen müssen Kinder für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen.
(Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)
Reichen die eigene Rente und die Ersparnisse im Alter nicht zum Leben, können gut situierte Kinder für den Unterhalt herangezogen werden. Allerdings gelten dafür strenge Voraussetzungen.
Eltern kommen für ihre Kinder auf, das versteht sich von selbst. Doch wenn sich der Spieß umdreht, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Müssen volljährige Kinder unter Umständen Unterhalt für ihre Eltern zahlen? Ja, denn wer im Alter ins Pflegeheim muss, die Kosten aber nicht von der eigenen Rente und den Ersparnissen stemmen kann, bekommt Unterstützung vom Sozialamt. Verdienen allerdings die Kinder des Pflegeheimbewohners sehr gut, können sie vom Sozialhilfeträger an der Finanzierung beteiligt werden. Das Stichwort lautet: Elternunterhalt.
Um dafür infrage zu kommen, ist ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro beziehungsweise ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro erforderlich. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 2 UF 1201/23 e), auf die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
Wie war der Fall?
In dem konkreten Fall erhielt eine psychisch kranke Frau Leistungen vom Sozialhilfeträger von mehr als 60.000 Euro pro Jahr. Vom Sohn der Frau versuchte der Träger Elternunterhalt einzuklagen - ohne Erfolg. Die Begründung: Der Gesetzgeber hatte als Voraussetzung für den Elternunterhalt ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro vorgesehen. Das Gericht sah es als angemessen an, diese Vorgabe auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen herunterzurechnen, das sich mit diesem Bruttoeinkommen erzielen lässt - je nach Familienstand und Beschäftigungsart seien das 5000 bis 5500 Euro.
Der Sohn lag nach Abzug der gesetzlichen Abgaben und der zusätzlichen Altersvorsorge jedoch darunter: Sein unterhaltsrechtliches Einkommen habe in den Jahren des vom Sozialhilfeträger benannten Zeitraums nicht mehr als 4475 Euro pro Monat betragen.
Grundsätzlich gilt: Die Unterhaltspflicht wird nicht einfach durch die Anzahl der Kinder geteilt. Zunächst errechnet das Sozialamt, wie viel Unterhalt ein Kind entsprechend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zahlen müsste. Gibt es mehrere Kinder mit Einkünften über jeweils 100.000 Euro im Jahr, haftet jedes davon anteilig.
Quelle: ntv.de, awi/dpa