"Soziales Arschloch" Grobe Beleidigung? Fristlose Kündigung!
05.05.2017, 08:08 Uhr
Auch mangelnde Einsicht nach einem Fehlverhalten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
(Foto: dpa)
Ein gutes Betriebsklima ist wichtig, um sich bei der Arbeit wohlzufühlen. Dennoch rumst es auch immer mal wieder. Arbeitnehmer sind dann gut beraten, die Nerven zu behalten. Vor allem, wenn mit dem Chef gestritten wird.
Wer Kollegen oder auch den Chef beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausfallende zuvor möglicherweise provoziert wurde, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden hat (Az.: 3 Sa 244/16 ).
In dem verhandelten Fall arbeitete ein 62-Jähriger viele Jahre bei einem familiengeführten Gas- und Wasserinstallateurbetrieb. Hier kam es auch zu einer unfreundlichen Unterhaltung zwischen dem Beschäftigten und dem Vater der beiden Geschäftsführer, der früher den Betrieb geführt hatte. Tags darauf kehrte der spätere Kläger in das Büro zurück, wo er in einem gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern äußerte, dass dieser gerne den Chef raushängen lasse und dass sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein "Arsch" benommen hätte. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen.
Auf die Worte des Beschäftigten "Dann kündigt mich doch" erwiderte der Geschäftsführer: "Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen." Der Mann gab zur Antwort, dass die Firma dies sowieso schon sei. Nach dem Gespräch arbeitete der Kläger zunächst noch weiter und wurde abends für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als er sich auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.
Dagegen wehrte sich der Gefeuerte mit einer Kündigungsschutzklage - welche jedoch ohne Erfolg blieb. Laut Urteil könne sich ein Arbeitnehmer bei grober Beleidigung nicht - wie vom Kläger für sich reklamiert - auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Das Gericht schloss zudem eine Affekthandlung aus, da zwischen den erwähnten Gesprächen eine 16-stündige Zeitspanne lag.
Laut LAG war wegen der fehlenden Entschuldigung und der fehlenden Einsicht des Mannes, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, keine Abmahnung erforderlich. Daran ändere auch die 23-jährige Betriebszugehörigkeit des Gekündigten nichts.
Quelle: ntv.de, awi