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Unterstützung Hinterbliebener Größere Ausbildungslücke bringt Waisenrente in Gefahr

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Für die Fortzahlung einer Waisenrente sollte die Lücke zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn nicht mehr als vier Monate betragen.

Für die Fortzahlung einer Waisenrente sollte die Lücke zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn nicht mehr als vier Monate betragen.

(Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Seit April den Schulabschluss in der Tasche, die Ausbildung startet aber erst im September? Dann kann es in dieser Zeit Probleme bei der Auszahlung der Waisenrente geben, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

Nach dem Tod des Versicherten erhalten seine Hinterbliebenen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Rente aus der Versicherung des Verstorbenen, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Zu den Hinterbliebenenrenten zählen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Waisen, die älter als 18 Jahre sind, erhalten eine Hinterbliebenenrente nur unter besonderen Voraussetzungen (zum Beispiel Schul- oder Berufsausbildung) und grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Als Kinder gelten leibliche Kinder, in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder sowie in Haushalt aufgenommene Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern.

Wer als Kind ein oder sogar beide Elternteile verliert, hat bis zum 18. Geburtstag grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente. Wenn nach der Schule eine Ausbildung, ein Studium oder ein Freiwilligendienst folgen, besteht der Anspruch sogar fort - höchstens aber bis zum 27. Geburtstag. Auf eine wichtige Regelung in der Übergangszeit zwischen Schule und Studium weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Lücke darf höchstens vier Monate betragen

Denn zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn dürfen höchstens vier Monate liegen, damit die Waisenrente weitergezahlt wird. Ist die Ausbildungslücke größer, falle die Waisenrente in dieser Zeit komplett weg und könne erst wieder mit Beginn des neuen Ausbildungsabschnitts überwiesen werden, teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit.

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Die Zählweise ist dabei aber großzügig. Wer etwa am 1. April seine Schullaufbahn beendet und zum 1. September eine Ausbildung beginnt, hätte rein rechnerisch eine fünfmonatige Übergangszeit. Die Rentenversicherung berücksichtigt in diesem Beispiel als Übergangszeit allerdings nur die Monate von Mai bis August - also jene nach dem Monat, in dem der letzte Schultag stattgefunden hat. Damit wären es nur vier Monate, das Geld flösse weiterhin. Mit Start der Ausbildung am 15. September wäre die Übergangszeit nicht eingehalten.

Weitere Informationen zum Thema können Interessierte der kostenlosen Broschüre "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten" entnehmen, die auf der Webseite der DRV zum Download bereitsteht. Alternativ kann diese auch telefonisch angefordert werden - unter 0800 10 00 48 00.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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