Zum 1. Juli Höhere Pfändungsfreigrenze bei der Rente
25.06.2021, 14:48 Uhr
Eine Rente wird nach geltendem Recht wie ein Arbeitseinkommen behandelt und kann deshalb ebenso gepfändet werden.
(Foto: imago/Eibner)
Wer von einer Pfändung betroffen ist, hat bald ein wenig mehr Geld zur Verfügung. Denn die Pfändungsfreigrenzen steigen. Gepfändet werden kann nicht nur der Lohn, sondern auch die Rente.
Wer Schulden hat, kann schnell an sein persönliches finanzielles Limit kommen. Werden offene Rechnungen oder Raten dann nicht mehr beglichen, können Gläubiger das Einkommen pfänden lassen. Das gilt auch für Renten. Doch Betroffenen bleibt bald ein wenig mehr Geld übrig: Zum 1. Juli 2021 werden die geltenden Pfändungsfreigrenzen angehoben. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Der Freibetrag hängt von der Höhe des Einkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Ist kein Unterhalt zu zahlen, ist ein monatliches Einkommen bis unter 1260 Euro von einer Pfändung ausgeschlossen. Bei einer monatlichen Rente von rund 1300 Euro können beispielsweise nur rund 33 Euro im Monat gepfändet werden.
Eine Rente wird nach geltendem Recht wie ein Arbeitseinkommen behandelt und kann deshalb ebenso gepfändet werden. Aber: Nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, kann gepfändet werden.
Rentenversicherungsträger prüft und legt pfändbaren Betrag fest
Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung. Sie soll sicherstellen, dass Betroffene auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens beziehungsweise der Rente über ein Existenzminimum verfügen und Unterhaltspflichten nachkommen können. Geprüft und festgelegt wird die Höhe des pfändbaren Betrags durch den Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung der Rente zuständig ist. Dabei darf der von der Pfändung Betroffene aber nicht zum Sozialhilfeempfänger werden.
Bei einer Kontopfändung sind Rentenzahlungen sofort ab Zahlungseingang in vollem Umfang pfändbar. Einen Schutz davor bietet die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Beim sogenannten P-Konto handelt es sich um ein Giro-Konto mit besonderem Pfändungsschutz. Es ermöglicht Schuldnern trotz Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen.
Weitere Informationen gibt es bei den Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800, auf www.deutsche-rentenversicherung.de und bei der Schuldnerberatung.
Quelle: ntv.de, awi/dpa