Rechtswidrige GebührenverordnungIn Nordrhein-Westfalen dürfen derzeit keine Abschleppkosten berechnet werden

Wer falsch parkt, muss nicht nur mit einem Knöllchen rechnen, sondern schlimmstenfalls wird das Auto auch noch abgeschleppt. In Nordrhein-Westfalen können Delinquenten zumindest bei Letzterem entspannt bleiben.
Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen (NRW) seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht Köln aufgrund mündlicher Verhandlung nun entschieden und damit zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben (Az.: 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24).
In den verhandelten Fällen lagen den Gebührenbescheiden zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 beziehungsweise 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen wenden sich diese mit einer Klage.
Zu Recht, wie das Gericht befand. Zur Begründung führte es aus: Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29. Dezember 2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestand.
Urteil zur Berufung zugelassen
Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.
In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende Richter allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.