Ratgeber

Bezahltes Privatvergnügen Ist das Smartphone bei der Arbeit erlaubt?

Gefühlt alle drei Minuten wird während der Arbeit auf das Handy geschaut, eine Nachricht geschickt oder was auch immer für Information gecheckt. Die Frage, inwieweit derartige Aktivitäten während der Arbeitszeit erlaubt sind, sorgt regelmäßig für Streit.

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Ein totales Verbot von privaten Mobilfunkgeräten ist wenig zielführend.

(Foto: imago/Thomas Eisenhuth)

Die einen verlassen ständig zum Rauchen den Arbeitsplatz. Andere treffen sich zum Plausch in der Küche. Wieder andere bringen den Arbeitstag nicht hinter sich, ohne alle fünf Minuten auf ihr Handy zu schauen. Wenn es für den Arbeitgeber ganz hart kommt, vertreibt sich der Mitarbeiter mit allen drei Beschäftigungen die bezahlte Zeit.

Doch es ist besonders der Smartphone-Nutzer, der sowohl im öffentlichen Leben als eben auch in der Arbeitswelt flächendeckend auftritt - was regelmäßig bei Vorgesetzten für Verdruss sorgt und zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führt. Doch kann die private Smartphone-Nutzung bei der Arbeit verboten werden?

Grundsätzlich gilt: Alle privaten Betätigungen des Arbeitnehmers haben während der Arbeitszeit - die Pause ist hier auszunehmen - zu unterbleiben. Dazu gehört auch die private Smartphone-Nutzung. Denn während auf dem Gerät herumgedaddelt wird, erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, was einer Arbeitsverweigerung gleichkommt. Die kann theoretisch durch eine Abmahnung oder sogar Kündigung geahndet werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für die private Nutzung des Internets auf dem Betriebsrechner. In der Praxis wird ein moderater Gebrauch einhergehend mit einer ansonsten zufriedenstellend erbrachten Arbeitsleistung aber meist toleriert.

Allerdings hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die private Nutzung im Arbeitsvertrag detailliert festzulegen und bei Zuwiderhandlung gezielt zu ahnden. Arbeitnehmer sollten daher immer auch einen Blick in ihre Vertragspapiere werfen, um möglichem Ärger aus dem Weg zu gehen. Ein nachträgliches, zuvor nicht im Arbeitsvertrag enthaltenes Totalverbot von Handys ist zumindest dann nicht rechtens, wenn ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist und dieser zuvor nicht gefragt wurde. Laut Arbeitsgericht München ist die Maßnahme mitbestimmungspflichtig und das pauschale nachträgliche Verbot somit unwirksam (Az: 9 BVGa 52/15).

Ungeachtet dessen ist ein totales Verbot von privaten Mobilfunkgeräten ohnehin wenig zielführend. Zudem sind Arbeitsgerichte zumeist der Meinung, dass Mitarbeiter ihren arbeitsvertraglichen Pflichten trotz eines gelegentlichen Blickes auf das Smartphone nachkommen können.

Anders sieht es aber aus, wenn Diensthandys privat genutzt werden. Dies kann vom Arbeitgeber unter anderem wegen Sicherheitsbedenken verboten werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung sind arbeitsrechtliche Konsequenzen in diesem Fall um einiges wahrscheinlicher.

Quelle: ntv.de

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