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Klage auf Schadenersatz Mit diesen Unebenheiten im Gehweg muss man rechnen

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Fußvolk: Aber auch wer per pedes im Verkehr unterwegs ist, sollte genau schauen, wohin der Weg führt und in welchem Zustand er ist, um Stolperunfälle zu vermeiden.

Fußvolk: Aber auch wer per pedes im Verkehr unterwegs ist, sollte genau schauen, wohin der Weg führt und in welchem Zustand er ist, um Stolperunfälle zu vermeiden.

(Foto: Peter Kneffel/dpa/dpa-tmn)

Im Straßenverkehr müssen alle aufpassen, auch Fußgänger. Sie sollten ihre Augen auch auf dem Gehweg haben. Denn wer über unebene Platten stolpert, könnte leer ausgehen, wenn er Schadenersatz fordert.

Wer auf dem Bürgersteig geht, achtet besser darauf, wohin genau er tritt. Denn gewisse Unebenheiten muss man in Kauf nehmen. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern ist zu rechnen, wenn man per Pedes auf dem Bürgersteig unterwegs ist. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor (Az.: 10 O 240/23), auf die der ADAC hinweist.

In dem Fall war ein Fußgänger über einen Gehweg gelaufen, über eine Kante gestolpert und gestürzt. Die Kante ergab sich durch einen Höhenunterschied von 2,5 Zentimetern zu der Gehwegplatte daneben und war vom Fußgänger übersehen worden.

Fußgänger fordert Schadenersatz und Schmerzensgeld

Da er sich beim Sturz verletzt hatte, forderte der Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sein Argument: Die Stadt hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine solche Unebenheit auf einem Gehweg sei nicht hinnehmbar.

Das sah die Stadt anders. Die Verkehrssicherungspflicht sei erfüllt gewesen und eine Unebenheit von 2,5 Zentimetern hinzunehmen, argumentierte sie und verweigerte eine Zahlung. Der Fußgänger zog vor Gericht.

Bis zu drei Zentimeter Höhenunterschied sind okay

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Ohne Erfolg, denn das Landgericht gab der Stadt recht. Unebenheiten auf Gehwegen seien unvermeidbar, befand die Kammer. Von einer Gefahr sei erst dann auszugehen, wenn man sie auch als aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht erkennen könne. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern müssten Fußgänger rechnen. In dem Fall hatte die Stadt ihre sogenannte Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Grundsätzlich gilt, dass Fußgänger zwar die gegebenen Verhältnisse so annehmen müssen, wie sie erkennbar sind. Außerdem müssten sie mit typischen Gefahren - wie eben Unebenheiten - rechnen. Allerdings muss ein Fußgänger nicht ständig nach unten auf den Gehweg schauen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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