Ratgeber

Versicherung nach Einbruch Muss man die Tür zweimal abschließen?

Wer zweimal abschließt, kann nichts falsch machen.

Wer zweimal abschließt, kann nichts falsch machen.

Knapp 140.000-mal haben im letzten Jahr Einbrecher in Wohnungen und Häusern in Deutschland zugeschlagen. Meist zahlt dann die Versicherung. Aber tut sie dies auch, wenn einfachste Maßnahmen, um Diebe fernzuhalten, versäumt werden?

Viele Menschen in Deutschland haben Angst vor Einbrechern. Und die steigende Zahl der Wohnungseinbrüche gab ihnen in der Vergangenheit recht. Tatsächlich scheitert aber jeder dritte Einbruchsversuch an einer entsprechenden Absicherung. Und diese ist zum Teil schon mit einfachen Maßnahmen möglich.

Doch mitunter gehen die Bewohner von Wohnungen und Häusern allzu sorglos mit dem Thema Sicherheit um. Beispielsweise derart, dass die Eingangstür einfach nur zugezogen statt abgeschlossen wird. Solch ein Verhalten macht es nicht nur Dieben leicht, sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen, auch die für die Schadensregulierung zuständige Hausratsversicherung kann bei grober Fahrlässigkeit die Zahlung verweigern oder aber arg einschränken. Versicherungsnehmer haben nämlich die Pflicht, darauf zu achten, dass Schäden möglichst erst gar nicht geschehen. 

Stellt sich die Frage, wie oft der Schlüssel im Schloss gedreht werden muss, um sich auf die Leistung des Versicherers verlassen zu können. Klar ist, wer zweimal abschließt, kann nichts falsch machen. Keine Versicherung wird in diesem Fall eine Pflichtverletzung monieren.

Darüber, ob auch einmaliges Rumschließen ausreichend ist, um den vollen Versicherungsschutz zu genießen, wird von Gerichten von Fall zu Fall entschieden. Grundsätzlich ergibt sich aus bisherigen Urteilen allerdings keine Pflicht dazu, die Haustür zweimal abzuschließen - was aber nicht zwangsläufig so bleiben muss. Aktuell stellen sich im Streitfall zwei Fragen:

a) Wie lange war der Versicherte außer Haus?

b) Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der nicht abgeschlossenen Tür und dem Einbruch?

Zu a) Hat die versicherte Person nur kurz Haus oder Wohnung verlassen, beispielsweise um einen Nachbarn zu besuchen oder etwas aus dem Auto zu holen, muss sie aus versicherungsrechtlichen Gründen gar nicht abschließen. Eine Abwesenheit von zwei Stunden ohne abzuschließen, berechtigt den Versicherer hingegen zu einer Leistungskürzung von 50 Prozent, hat das Landgericht Kassel entschieden (Az.: 5 O 2653/09).

Zu b) Sind die Diebe beispielsweise gar nicht durch die ungesicherte Tür eingedrungen, sondern durch ein verschlossenes Fenster, kann die Versicherung nicht per se wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigern. Entscheidend dürfte hier für die Einzelfallentscheidung des Gerichts auch sein, welche detaillierten Pflichten sich für Versicherungsnehmer aus ihrem entsprechenden Vertrag ergeben.

Einige Assekuranzen bieten im übrigen auch Verträge an, bei denen auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird. Dies erspart dann im Schadensfall zwar einen Streit um etwaige Pflichtverletzungen, muss aber im Zweifelsfall auch extra bezahlt werden. Und Diebe werden dadurch auch nicht abgeschreckt.   

Quelle: ntv.de, awi

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