Ratgeber

Guthaben auf "P-Konto" Pfändungsschutz wird ausgeweitet

In besonders schweren Fällen steht auf Wucher eine Gefängnisstrafe.

In besonders schweren Fällen steht auf Wucher eine Gefängnisstrafe.

(Foto: imago/blickwinkel)

Geld auf einem P-Konto kann bis zu einem monatlichen Betrag von 1200 Euro nicht gepfändet werden. Durch eine Reform sollen Betroffene nun die Möglichkeit bekommen, eine höhere Summe anzusparen.

Bereits im Oktober beschloss der Bundestag, den Pfändungsschutz von Guthaben auf dem sogenannten P-Konto zu erweitern. Mit der Reform soll etwa die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem, pfändungsfreien Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Dieser Neuregelung stimmte nun auch der Bundesrat zu.

Dadurch sollen die Betroffenen höhere Summen ansparen können als bisher. Seit zehn Jahren können Bankkunden ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Auf dem "P-Konto" darf ein Guthaben von monatlich knapp 1200 Euro grundsätzlich nicht gepfändet werden, damit auch überschuldete Verbraucher die Möglichkeit haben, Zahlungen abzuwickeln oder Bargeld abzuheben.

Verweigert werden darf das Konto in der Regel nicht

Dadurch sollen die Betroffenen höhere Summen ansparen können als bisher. Seit zehn Jahren können Bankkunden ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Damit soll gewährleistet werden, dass Schuldnern ein Existenzminimum zur Verfügung steht. Schätzungsweise drei Millionen Haushalte in Deutschland haben derart viele Schulden, dass sie eine Privatinsolvenz anmelden mussten.

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Verweigert werden darf das Konto in der Regel nicht. Passiert das trotzdem, können sich Verbraucher direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) wenden. Die Bafin prüft dann, ob die Bank das Basiskonto ablehnen durfte. Möglich ist dies zum Beispiel, wenn der Verbraucher bereits ein Konto bei einer anderen Bank in Deutschland führt. Liegt kein Ablehnungsgrund vor, kann die Bafin die Kontoeröffnung anordnen.

Im Zweifel können Verbraucher sich an den Ombudsmann des jeweiligen Verbandes wenden. Die Schlichter prüfen ebenfalls auf Antrag, ob eine Ablehnung berechtigt war. Die Deutsche Kreditwirtschaft listet auf ihrer Homepage die entsprechenden Anlaufstellen auf. Auch ein Beschwerdeformular ist dort zu finden. Der Vorteil für Verbraucher: Die Verfahren bei Bafin und den Schlichtungsstellen sind für sie kostenlos.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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