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Sozialgericht entscheidetRentenbescheid muss nachvollziehbar sein

11.08.2021, 15:33 Uhr
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Da jeder Monat zählt, sollten Versicherte frühzeitig den Stand des Versicherungskontos überprüfen. (Foto: imago/Eibner)

Der Rentenbescheid informiert über die Höhe der Rente. Die Berechnung sollte für Rentnerinnen und Rentner verständlich sein. Doch dürfen Rentenversicherungsträger deshalb komplexe Details weglassen?

Wie sich die Höhe der Rente berechnet, ist für Laien oft nicht einfach zu verstehen. Rentenversicherungsträger dürfen dennoch keine Angaben im Rentenbescheid weglassen, die für die Prüfung der Berechnung unerlässlich sind - auch nicht, wenn sie das Design der Bescheide für eine bessere Verständlichkeit verändern.

Werden diese Angaben erst in einem Widerspruchsverfahren nachgeliefert, muss der Rentenversicherungsträger die Kosten für den Widerspruch erstatten. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichts (Az.: L 18 R 306/20).

Berechnungsgrundlage muss nachvollziehbar sein

Im Fall gewährte der Rentenversicherungsträger der Klägerin Altersrente. Er fügte wenige Anlagen bei - Berechnung der Rente, Versicherungsverlauf und Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte. In einem Widerspruch bat die Frau mithilfe ihres Anwaltes um nachvollziehbare Berechnungsunterlagen.

Dem Gericht fehlten ausreichende Angaben zur konkreten Berechnungsgrundlage, damit die Rentenberechnung für Versicherte nachvollziehbar ist. Unter anderem ging es darum, ob die erzielten Einkünfte für die Zeiträume des Versicherungsverlaufs zutreffend zugrunde gelegt worden seien.

Konkret fehlten die Anlagen: Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten, Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sowie Versorgungsausgleich. Das Gericht entschied daher: Der Rentenversicherungsträger musste der Rentnerin daher die anwaltlichen Kosten des Widerspruch-Bescheids erstatten.

Kontenklärung beantragen

Da jeder Monat zählt, sollten Versicherte frühzeitig den Stand des Versicherungskontos überprüfen. Ab dem 27. Lebensjahr erhalten Versicherte jährlich eine Renteninformation, und ab dem 55. Lebensjahr gibt es alle drei Jahre eine Rentenauskunft, die noch ausführlicher informiert. Wenn bestimmte Phasen wie Ausbildungszeiten, Nebenjobs während des Studiums, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Kindererziehung in der Rentenauskunft fehlen, gehören sie ergänzt.

Die Lücken können Versicherte schließen lassen, wenn sie bei der Rentenversicherung ein Verfahren zur Kontenklärung beantragen. Als Belege dienen zum Beispiel Schul- oder Ausbildungszeugnisse. Je später man eine Rentenkontenklärung vornimmt, umso schwieriger kann es sein, die entsprechenden Dokumente aufzutreiben.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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