Gemeinschaftliches Testament Tod muss nicht zeitgleich erfolgen
29.04.2020, 17:35 Uhr
Ein Testament muss schriftlich vorliegen.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Eheleute verwenden in gemeinsamen Testamenten oft die Formulierung des "gemeinsamen Todes". Was das in der Praxis bedeutet, ist umstritten. Ein Urteil zeigt: Gemeinsam heißt nicht immer gleichzeitig.
Ehegatten setzen sich in Testamenten oft zunächst gegenseitig als Erben ein und bestimmen dann Schlusserben. In den Regelungen zum Schlusserben findet sich oft die Formulierung "nach unserem gemeinsamen Tode".
Ein neues Urteil zeigt: Gemeinsamer Tod heißt nicht notwendigerweise gleichzeitiger Todeszeitpunkt, entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 6 W 45/19), wie die Zeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 8, 2020) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Im Falle des "gemeinsamen Todes" sollte das Patenkind des Ehemannes Alleinerbe werden. Der Mann starb 2011, die Frau 2017. Das Patenkind beantragte einen Alleinerbschein. Allerdings wollten mehrere Geschwister der Ehefrau einen Erbschein auf gesetzlicher Erbfolge. Ihre Begründung: Die Eheleute seien im Abstand vieler Jahre gestorben. Von einem gemeinsamen Tode könne daher nicht die Rede sein.
Nicht notwendigerweise nur bei identischem Todeszeitraum gültig
Die Geschwister hatten über mehrere Instanzen hinweg keinen Erfolg: Entscheidend sei der Wille der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, befand das Kammergericht. Der Begriff des "gemeinsamen Todes" sei nicht notwendigerweise auf einen identischen Todeszeitraum oder einen engen zeitlichen Zusammenhang beschränkt. Er kann auch dahingehend ausgelegt werden, dass eben "beide tot sind". Die Zeugenaussagen ergaben in diesem Fall zudem eine enge persönliche Verbundenheit der Erblasserin mit dem Patenkind ihres Mannes.
Drei grundsätzliche Tipps zum Erstellen eines Testaments:
1. Die richtige Form
Füller oder Kugelschreiber benutzen viele im Alltag immer seltener. Wer sein Testament verfassen möchte, sollte sich aber nicht an den Computer setzen. Denn wenn man es selbst verfasst, ist ein Testament nur in der handschriftlichen Form auch wirksam, erklärt die Stiftung Warentest. Ein ausgedrucktes Dokument hat keine Gültigkeit. Wichtig ist auch, dass die Unterschrift nicht fehlen darf. Die Alternative ist ein notarielles Testament. Das kann sich bei großen Vermögen oder vielen Erben ohnehin lohnen.
2. Die richtige Verteilung
Bevor das Testament geschrieben wird, sollten sich Erblasser einen Überblick darüber verschaffen, was sie hinterlassen möchten. Wichtig: Zum Erbe gehören im Zweifel auch Schulden, zum Beispiel ein Immobilienkredit. Hilfreich für die Erben ist eine Auflistung der Vermögenswerte. Festgelegt werden sollte auch, wer erben soll. Gut ist es, wenn im Testament steht, wie das Erbe aufgeteilt und wer welche Teile des Nachlasses bekommen soll.
3. Die richtigen Worte
Bei Testamenten kommt es auf jedes Wort an. Bleibt etwas unklar, müssen nach dem Tod im Zweifel Gerichte die Worte auslegen. Die Tücke liegt dabei im Detail. Beispiel Geld: In Testamenten ist oft von Barvermögen die Rede. Für Juristen ist damit in der Regel nicht nur Bargeld in der Geldbörse oder im Sparschwein gemeint, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht. Der Begriff kann so ausgelegt werden, dass damit Vermögen gemeint ist, das kurzfristig verflüssigt werden kann - zum Beispiel Wertpapiere im Depot. Hier sollten also im Testament möglichst genaue Angaben gemacht werden.
Quelle: ntv.de, awi/dpa