Mit dem Mountainbike im Wald Wann droht ein Bußgeld?
25.06.2021, 19:27 Uhr
Wer offroad unterwegs ist, kann zur Kasse gebeten werden.
(Foto: imago/PhotoAlto)
Sport im Freien ist toll. Auch Mountainbiker mögen es, durch unverfälschte Natur etwa im Wald radeln zu können. Doch nicht alles, was Spaß macht, ist erlaubt - und das kann teuer werden.
Auf öffentlichen Wegen dürfen Radler im Wald fahren, klar. Dazu gehören auch sogenannte tatsächliche öffentliche Wege. Das sind etwa Wander-, Reit- und Freizeitwege, deren Nutzung der Eigentümer zustimmt oder sie duldet.
Mit Bußgeld muss rechnen, wer auf nicht zur öffentlichen Nutzung freien Wegen radelt. Dazu zählen auch Fuß- und Pirschpfadwege und von Downhill-Bikern illegal angelegte Pfade. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: 2 Ss OWi 25/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
150 Euro für die Fahrt durch den Wald
Der Fall: Ein Mann fuhr auf einem Trampelpfad im Wald mit seinem Mountainbike. Er wurde erwischt und sollte 150 Euro Bußgeld zahlen. Er sei außerhalb von öffentlichen Wegen gefahren, hieß es. Zwar darf man in Bezug auf das Niedersächsische Waldgesetz mit Fahrrädern auch auf den sogenannten "tatsächlichen öffentlichen Wegen" fahren. Der gewählte Weg zählte aber nicht dazu. Zudem schreckte der Mann in der Brut- und Setzzeit ein hochtragendes Reh auf. Doch zahlen wollte er nicht.
Das Amtsgericht erachtete das Bußgeld als rechtens. Der Mann legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein. Das OLG wies den Antrag zurück. Fehlerfrei hätte das Amtsgericht erkannt, dass der Eigentümer des Grundstücks einer öffentlichen Nutzung des Weges nicht zugestimmt hatte. Das wäre für den Mann auch erkennbar gewesen. Alle tatsächlich öffentlichen Wege waren durch Schilder freigegeben. Verbotsschilder aufzustellen wäre dem Eigentümer nicht zuzumuten gewesen.
Haftung liegt meist beim Radler
Man sollte stets nur die für den öffentlichen Verkehr erlaubten Wege halten, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Denn die Hälfte des zugänglichen Waldes in Deutschland sei im Privatbesitz.
Abgesehen davon müssen Radler für Unfälle im Wald im Zweifel selbst aufkommen. Waldeigentümer haften nicht für waldtypische Gefahren, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 1 U 12/19). Insbesondere Fahrradfahrer müssten sich daher im Wald mit angemessener Geschwindigkeit bewegen.
Um typische Gefahren und damit verbundene Schäden, die von einem Wald für andere ausgehen können, braucht sich der Eigentümer zumindest nicht zu sorgen, denn für sie besteht keine Haftung. Stichwort umfallende Bäume, herabfallende Äste, Wildschweine oder Zecken. Der Waldbesitzer muss weder durch Schilder auf etwaige Gefahren aufmerksam machen noch den Bestand seiner Bäume auf Standfestigkeit überprüfen. Wird fremder Wald betreten, geschieht dies immer auf eigene Gefahr.
Quelle: ntv.de, awi/dpa