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Ausnahmeregelungen wegen Corona Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung ein Hilfspaket für Mieter und Vermieter beschlossen.

Wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung ein Hilfspaket für Mieter und Vermieter beschlossen.

(Foto: imago images/photothek)

Heute tritt das Hilfsmaßnahmenpaket der Bundesregierung für Mieter und Vermieter wegen der Coronakrise in Kraft. Damit soll ein Verlust der Wohnung oder Existenznöte wegen fehlender Mieteinnahmen ver- beziehungsweise gemindert werden. Das sind die wichtigsten Änderungen.

Normalerweise dürfen Vermieter ihren Mietern kündigen, wenn diese die Miete zwei Monate lang nicht gezahlt haben. Vielen Menschen geht jedoch wegen fehlenden Einnahmen aufgrund von Kurzarbeit, Auftragsmangel oder gar Arbeitslosigkeit der Coronakrise das Geld aus. Angesichts dem drohenden Verlust der Wohnung aufgrund einer Unfähigkeit zur Zahlung der Miete, hat der Bundesrat nun einem Gesetz zum Schutze von Mietern zugestimmt. Auch Vermieter, deren Existenz von den Mieteinnahmen abhängig ist, werden durch die neuen Regelungen geschützt.

Miete kann von April bis Ende Juni ausgesetzt werden

Mieter, die wegen der Coronakrise nicht mehr im Stande dazu sind, ihre Miete zu zahlen, können diese im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni mindern oder sogar ganz aussetzen. "Sobald sich eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet, ist es sinnvoll, mit dem Vermieter in Kontakt zu treten und das Problem mitzuteilen", sagt der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Oliver Schöning im Gespräch mit ntv.de. Natürlich muss dabei ein hinreichender Nachweis, wie beispielsweise eine Kündigung vom Arbeitgeber oder Zusatzleistungen vom Jobcenter vorgelegt werden. Teilen sich Partner oder WG-Mitbewohner als im Mietvertrag eingetragene Hauptmieter eine Miete und wird eine Person zahlungsunfähig, kommt es Schöning zufolge auf den Einzelfall an: "Wenn der eine Hauptmieter finanzstark ist und die Miete zahlen könnte, würde ich es kritisch sehen. Wenn das zweite Einkommen nicht für alle Verbindlichkeiten ausreicht, die vorher mit zwei geschafft worden sind, sollte das Gesetz greifen", sagt er.

Die neuerliche Regelung trifft ebenso auf gewerbliche Mieter zu, also zum Beispiel auf Besitzer eines Restaurants, das wegen der Corona-Maßnahmen schließen musste. Diese können die Miete ebenso für drei Monate mindern oder ganz aussetzen. Auch hier sollte sich der Mieter immer mit dem Vermieter absprechen: „Ich kann nur empfehlen dass man sich mit dem Vermieter zusammensetzt und das regelt, weil es ein dauerhaftes Mietverhältnis ist. Da ist es wichtig, dass man sich versteht und alles einigermaßen harmonisch abläuft“, betont Schöning. Mieter haben dabei übrigens keine Verpflichtung, dem Vermieter eine eventuelle Coronavirus-Infektion mitzuteilen.

Wer nun glaubt, hierbei handele es sich um eine reine Großzügigkeit zum Nachteil von Vermietern, der irrt sich. Die drei Monatsmieten müssen bis zum 30. Juni 2022 nachgezahlt werden. "Man muss sich vorher überlegen, ob man das in der Zeit nachzahlen kann. Mit dem Vermieter können Vereinbarungen über Ratenzahlungen getroffen werden", sagt der Anwalt. Es ist auch falsch, anzunehmen, dass der Vermieter aufgrund der neuen Gesetzeslage nun generell nicht mehr kündigen dürfen. "Auf alle anderen Kündigungsgründe, wie der Eigenbedarfskündigung, bezieht sich die neue Regelung nicht", betont Schöning.

Welche Rechte haben Vermieter?

Bleiben die Mieteinnahmen aus, können insbesondere Privatvermieter schnell in Existenznöte geraten. Auch diese hat die Bundesregierung in ihrem Hilfspaket nicht vergessen: "Wenn ein Vermieter sein Darlehen nicht mehr zahlen kann, weil ihm die Einnahmen wegbrechen, dann sind auch Kündigungen des Darlehens wegen Zahlungsverzug für den gleichen Zeitraum von drei Monaten ausgeschlossen", erklärt der Anwalt.

Quelle: ntv.de, imi

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