Porsche-Fahrer hat das NachsehenWer zahlt bei Autoschäden in der Waschstraße?

Wird das Auto in der Waschanlage beschädigt, stellt sich die Frage der Haftung. Ein Gerichtsurteil schafft nun Klarheit und legt die Verantwortung in die Hände des Autofahrers.
Wer mit seinem Auto in eine Waschstraße fährt, muss für mögliche Schäden meist selbst aufkommen. Eine Entschädigung kann es nur dann geben, wenn Betroffene einen Fehler auf der Seite der Waschanlage nachweisen können, teilte das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal am heutigen Mittwoch mit. Dies seien etwa technische Defekte oder Fehler beim Einweisen des Fahrzeugs durch die Mitarbeiter.
In dem aktuell verhandelten Rechtsstreit verlangte der Fahrer eines Porsche rund 10.000 Euro vom Betreiber einer Waschstraße im Landkreis Bad Dürkheim. Beim Waschen seines Fahrzeugs sei der Wagen aus der Führungsspur der Anlage gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen.
Gericht stellte keinen Mangel oder Fehler fest
Der Kläger machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich und gab dem Betreiber die Schuld an den entstandenen Schäden. Da der Mann allerdings keine Nachweise für die Anschuldigungen liefern konnte, wies das Landgericht die Klage ab.
Die Richterin orientierte sich in ihrem Urteil an der Einschätzung eines Sachverständigen. Dieser war zu dem Schluss gekommen, dass der Porsche-Fahrer offenbar infolge einer Lenkbewegung aus der Spur geraten war.
Unterschied zwischen Waschstraßen und Portalwaschanlagen
Das Gericht verwies in seiner Begründung auch auf einen Unterschied zwischen Waschstraßen und sogenannten Portalwaschanlagen. Da Autofahrer in einer Waschstraße im Fahrzeug sitzen bleiben, seien sie in der Lage, den Waschvorgang durch Bremsen oder Lenkbewegungen zu stören.
Bei Portalwaschanlagen dagegen laufe der Waschgang voll automatisiert ab, nachdem Kunden ihr Auto abstellen. In solchen Fällen sind nach Auffassung des Gerichts die Betreiber in der Pflicht, zu beweisen, dass ihre Waschanlage fehlerfrei funktioniert hat.
Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig (07.04.2026, Az. 7 O 160/25).