Was ändert sich 2017 ... ... bei Pflege und Gesundheit?
29.12.2016, 11:26 Uhr
Wie hoch die Leistungen aus der Pflegeversicherung ausfallen, wird künftig nach anderen Kriterien entschieden.
(Foto: imago stock&people)
Ab 2017 werden mehr Menschen Geld von der Pflegeversicherung bekommen, außerdem gibt es Verbesserungen für Behinderte. Arzttermine kann man künftig auch am heimischen Rechner erledigen.
2016 war in vielerlei Hinsicht ein unerfreuliches Jahr. Ob 2017 besser wird, wissen wir auch nicht. Was wir aber wissen: Das neue Jahr bringt für Verbraucher einige Änderungen. Heute: Die Neuerungen bei Pflege und Gesundheit.
Pflegebedürftigkeit wird neu definiert
Ist eine Person pflegebedürftig? Und wenn ja, wie stark? Das sind die Ausgangsfragen wenn es darum geht, ob und wie viel die Pflegeversicherung zahlt. Bislang richtet sich die Einstufung vor allem nach körperlichen Gebrechen. Ab dem 1. Januar spielen bei der Begutachtung psychische Kriterien eine viel stärkere Rolle. Anstelle von drei Pflegestufen gibt es dann fünf Pflegegrade.
Die Pflegestufen richten sich danach, wie lange die Person für bestimmte Tätigkeiten braucht. Die neue Systematik erfasst dagegen, wie selbständig der Antragsteller seinen Alltag bewältigen kann. Dafür werden sechs Lebensbereiche abgeklopft, etwa Mobilität, kommunikative Fähigkeiten oder die Möglichkeit zur Selbstversorgung. Diese werden dann unterschiedlich gewichtet bei der Einteilung in die Pflegegrade berücksichtigt.
Weil anders begutachtet wird, werden auch mehr Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Diejenigen, die jetzt schon Geld erhalten, werden nicht nochmal neu eingestuft. Ihnen wird der Pflegegrad über der bisherigen Pflegestufe zugewiesen. Pflegebedürftige mit Demenz werden zwei Stufen höher eingeteilt. Finanziell verschlechtern soll sich niemand, ein eventuelles Minus wird von der Pflegekasse ausgeglichen. Die neue Begutachtung erlaubt es auch, besser auf die Belange von pflegebedürftigen Kindern einzugehen. Bei ihnen gelten nun gleichaltrige gesunde Kinder als Vergleichsmaßstab, nicht Erwachsene.
Bessere Absicherung für Pflegende
Wenn eine Privatperson Angehörige oder andere Menschen pflegt, übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung. Unter anderem darf es sich nicht um erwerbsmäßige Pflege handeln und man darf auch nicht länger als 30 Stunden in einem anderen Job arbeiten. Bislang müssen die Pflegenden mindestens 14 Stunden pro Woche aufwenden, damit das bei der Rentenversicherung berücksichtigt wird. Künftig reichen zehn Stunden, die auf mindestens zwei Tage verteilt werden müssen.
Ganz neu ist, dass Pflegepersonen erstmals auch in der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert werden können. Das geht, wenn derjenige schon vorher in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, oder wenn er Arbeitslosengeld bekommen hat.
Neue Regeln für E-Zigaretten

Liquids dürfen keine vermeintlich gesundheitsfördernden Zusätze mehr enthalten.
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Ab dem 20. Mail gilt die neue Tabakproduktrichtlinie (TPD) der EU. Die rund drei Millionen "Dampfer" hierzulande werden die Liquids für ihre E-Zigaretten künftig nur noch in Fläschchen von maximal zehn Millilitern kaufen können. Der Nikotingehalt wird begrenzt, erlaubt sind dann nur noch 20 Milligramm pro Milliliter.
Auch an den Rezepturen mancher Liquids werden die Hersteller drehen müssen. Vitamine und andere Zusatzstoffe, die einen gesundheitlichen Nutzen vorgaukeln könnten, dürfen nicht mehr beigemischt werden. Das gleiche gilt für Koffein, Taurin und stimulierende Mischungen.
Ein umfangreicher Beipackzettel muss über Inhaltsstoffe, toxikologische Untersuchungen sowie Nachweise zu suchterzeugenden Wirkungen der Flüssigkeiten fürs E-Dampfen informieren. E-Zigaretten und Nachfüllfläschchen müssen einen Mechanismus besitzen, der ein Auslaufen verhindert. Und nicht zuletzt müssen E-Zigaretten kindersicher sein.
Cannabis auf Rezept
Kiffen auf Kassenkosten bleibt auch künftig eine Utopie. Schwerkranke können aber künftig mit einem speziellen Betäubungsmittel-Rezept Arzneimittel auf der Basis von Cannabis in der Apotheke bekommen. Das sieht das "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" vor, das im Frühjahr in Kraft treten soll.
Medikamente auf Cannabisbasis können beispielsweise sinnvoll in der Schmerztherapie bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden. Für die Versorgung mit Cannabis-Arzneien in standardisierter Qualität soll der Anbau von Cannabis-Pflanzen zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Dazu soll eine staatliche "Cannabisagentur" aufgebaut werden. Der Selbstanbau bleibt aus gesundheits- und ordnungspolitischen Erwägungen verboten.
Videosprechstunde bei Krankenkassen
Nicht immer ist es nötig, dass Patienten leibhaftig in der Arztpraxis erscheinen. Untersuchungsergebnisse besprechen oder den Heilungsverlauf nach einer Operation einschätzen – solche Termine lassen sich auch per Videosprechstunde organisieren. Dafür kann man am heimischen Rechner sitzen bleiben. Noch sind die Arzttermine per Webcam selten, doch das könnte sich bald ändern. Ab Juli 2017 werden Videosprechstunden Teil der vertragsärztlichen Regelversorgung.
Den Versicherten entstehen dadurch keine Kosten und die Konsultation via Bild und Ton übers Internet ist kein Muss, sondern für die Patienten freiwillig. Der Vorteil: Patienten sparen Wartezeiten und - gerad im ländlichen Raum - auch lange Wege. Der Ersttermin muss aber immer persönlich beim Arzt stattfinden.
Bundesteilhabegesetz stärkt Behinderte
Die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen soll mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) verbessert werden. Die erste von drei Reformetappen sind höhere Einkommensfreibeträge für Empfänger von Eingliederungshilfe. Sie gelten ab 2017.
Eingliederungshilfen gewährt das Sozialamt unter anderem für Maßnahmen, die eine drohende Behinderung abwenden oder eine vorhandene Behinderung mildern sollen. Dazu zählen zum Beispiel Rehaprogramme oder die Versorgung in betreuten Wohneinrichtungen.
Bislang waren diese Leistungen maßgeblich von der Wohnform abhängig. Behinderte mussten große Teile des eigenen Einkommens und Vermögens sowie auch des (Ehe-)Partners offenlegen und einsetzen, bevor sie Eingliederungshilfe bekamen. Sparen konnten sie so kaum. Nun wird die Hilfe vom System der Sozialhilfe abgekoppelt und die Einkommensgrenzen um bis zu 260 Euro im Monat nach oben verschoben. Einkommen und Vermögen von Partnern werden künftig gar nicht mehr einbezogen.
Quelle: ntv.de, ino