Urteil zur Fluggastentschädigung Bei Zwischenstopps gibt es kein Extrageld
07.09.2017, 17:16 Uhr
Bei den Verspätungsregelungen gilt immer der Maßstab der Luftlinienentfernung.
(Foto: imago/Rüdiger Wölk)
Wenn ein Flug mehr als drei Stunden verspätet ist, gibt es Entschädigungen. Der Europäische Gerichtshof entscheidet nun: Maßgeblich für die Auszahlung ist die direkte Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielort, nicht die wirklich zurückgelegte Strecke.
Bei einem Flug mit Zwischenstopp oder einer Umsteigeverbindung fallen mögliche Fluggastentschädigungen nicht höher aus als bei einem Direktflug. Beides ist gleich zu behandeln, maßgeblich ist die Luftlinienentfernung zwischen Start und Ziel, stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klar. Er wies damit drei Klägerinnen aus Hamburg ab, die mit Brussels Airlines von Rom nach Hause geflogen waren. Dabei mussten sie in Brüssel umsteigen. In Hamburg kam ihr Flieger mit einer Verspätung von 3 Stunden und 50 Minuten an.
Nach EU-Recht haben die Kundinnen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese wird fällig, wenn ein Flug sich drei Stunden oder mehr verspätet oder sogar ganz ausfällt. Die Höhe hängt von der Entfernung ab: Bei Flügen bis 1500 Kilometer sind es 250, darüber 400 und bei Interkontinentalflügen 600 Euro.
Brussels Airlines bezahlte jeder Kundin 250 Euro. Die Entfernung zwischen den Flughäfen von Rom und Hamburg betrage 1326 Kilometer, hieß es zur Begründung. Die Hamburgerinnen verlangten jeweils 400 Euro und argumentierten, sie seien insgesamt 1656 Kilometer in der Luft gewesen: 1173 Kilometer von Rom nach Brüssel und weitere 483 Kilometer von dort nach Hamburg. Doch maßgeblich ist die Luftlinie, urteilte nun der EuGH. Die EU-Fluggastverordnung unterscheide hier nicht zwischen Direkt- und Umsteigeverbindungen.
Quelle: ntv.de, sgu/AFP/dpa