Urteil des Oberlandesgerichts Bundesweite Stadionverbote sind zulässig
21.09.2017, 11:55 Uhr
Stadionverbote sind zulässig.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt segnet die bundesweiten Stadionverbote des Deutschen Fußball-Bundes ab. Diese seien "grundsätzlich rechtmäßig". Für die klagenden Fans gibt es neben dem Urteil noch eine zweite juristische Niederlage.
Stadionverbote sind "grundsätzlich rechtmäßig", wenn die Gefahr bestehe, dass Fußballfans Spiele stören werden. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt gefällt. Mit seiner Entscheidung wies es zugleich Schadenersatzansprüche betroffener Fans zurück. Fußballfans und Mitglieder eines Ultra-Fanklubs hatten gegen den Deutschen Fußball-Bund geklagt.
Vor einem Bundesligaspiel im März 2013 war es am Flughafen Dortmund zu einer Auseinandersetzung von Mitgliedern verschiedener Fußballklubs gekommen. Gegen die Kläger waren Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet worden. Der DFB verhängte wegen dieser Ermittlungsverfahren gegen die Kläger bundesweite Stadionverbote unterschiedlicher Dauer aus, hieß es in der Gerichtsmitteilung.
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren im November 2013 eingestellt hatte, hob der DFB die Stadionverbote auf, woraufhin die betroffenen Fußballfans Schadenersatz forderten. Sie waren der Ansicht, die Stadionverbote seien unwirksam gewesen. Es hätte an der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Sicherheitsbeauftragten des DFB bei der Übersendung der Verbote gefehlt. Außerdem hätte Willkür vorgelegen.
Pauschal 500 Euro Entschädigung
Den entgangenen "Genuss der Spiele" wollten die Kläger mit pauschal 500 Euro entschädigt haben. Zudem sollten ihre Rechtsanwaltskosten erstattet werden. In der ersten Instanz hatte das Landgericht den Klägern Schadenersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Weitere Schadenersatzansprüche wurden nicht anerkannt. Zudem hatte das Landgericht festgestellt, dass das Stadionverbot gerechtfertigt gewesen sei. Dagegen legten Kläger und DFB Berufung beim OLG eingelegt.
Das OLG urteilte nun, dass der DFB keinerlei Zahlungen an die Kläger zu leisten hat. "Mit der Verhängung der Stadionverbote sei keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger verbunden gewesen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen könnte", hieß es in der Urteilsbegründung. Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots sei vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliege.
Stadionverbote bezweckten eine präventive Wirkung. Dies rechtfertige es, sie auch gegen Besucher auszusprechen, "die zwar nicht wegen einer Straftat belangt werden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden". Der DFB habe damit zu Recht die Ermittlungsverfahren zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote genommen. Die Dauer der Verbote sei auch nicht willkürlich gewesen. Die Entscheidung kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Quelle: ntv.de, tno/dpa/sid