Politik

Beschluss der Verfassungsrichter Eilantrag gegen Mietendeckel abgewiesen

Der Berliner Mietendeckel trat Ende Februar in Kraft.

Der Berliner Mietendeckel trat Ende Februar in Kraft.

(Foto: picture alliance/dpa)

Die Nachteile einer vorläufigen Anwendung überwiegen nicht die Nachteile einer Aussetzung: Der Mietendeckel in Berlin bleibt in Kraft. Die Karlsruher Richter weisen einen Eilantrag von Vermietern zurück.

Ein Eilantrag gegen den Berliner Mietendeckel ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe lehnte mit einem nun veröffentlichten Beschluss einen Antrag von Vermietern auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften ab. Die Kläger wollten erreichen, dass die Verletzung von Auskunftspflichten im Mietendeckel-Gesetz und Verbote zur gesetzlichen bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.

Die für den Eilantrag zuständige Kammer des Verfassungsgerichts musste für eine Entscheidung eine Folgenabwägung vornehmen. Die Nachteile aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften seien zwar von besonderem Gewicht, sollte sich das Gesetz als verfassungswidrig erweisen, hieß es. "Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde."

Die Karlsruher Richter nahmen zudem eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend dargelegt hätten. Die Kammer lehnte zudem einen weiteren Eilantrag ab, weil die Kläger nicht deutlich gemacht hätten, dass ihnen durch die Regelungen ein schwerer Nachteil entstehe.

Die rot-rot-grüne Berliner Landesregierung hatte den Mietendeckel Ende Oktober auf den Weg gebracht, er trat Ende Februar in Kraft. Damit werden die Mieten für fünf Jahre eingefroren, besonders hohe Mieten dürfen ab Ende des Jahres unter bestimmten Umständen abgesenkt werden. Der Mietendeckel soll für rund 1,5 Millionen Wohnungen in der Hauptstadt gelten. Ausgenommen sind Neubauten, die seit Anfang 2014 bezugsfertig wurden. Sozialwohnungen, Wohnungen sozialer Träger und Wohnungen in Wohnheimen sind ebenfalls ausgenommen.

Quelle: ntv.de, fzö/AFP/dpa

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