Politik

Beschwerde zurückgewiesen Landesliste der Saar-Grünen von Bundestagswahl ausgeschlossen

Das Logo des Landesverbandes Saarland Bündnis 90/Die Grünen ist auf einem Transparent zu sehen. Foto: Oliver Dietze/dpa/Archivbild

Die Grünen müssen somit auf mehrere zehntausend Stimmen verzichten.

(Foto: Oliver Dietze/dpa/Archivbild)

Die Grünen können bei der Bundestagswahl nicht auf die Zweitstimmen aus dem Saarland zählen. Das beschließt der Bundeswahlausschuss und lehnt damit eine entsprechende Beschwerde der Partei ab.

Wähler im Saarland können bei der Bundestagswahl mit der Zweitstimme nicht die Grünen wählen. Der Bundeswahlausschuss wies die Beschwerde der Partei gegen die Entscheidung des saarländischen Landeswahlausschusses zurück, die dortige Landesliste nicht zuzulassen. Hintergrund sind Fehler bei der Aufstellung der Liste. Die Entscheidung ist endgültig; theoretisch könnte sie nach der Wahl als Grund für eine Wahlprüfungsbeschwerde angeführt werden.

Am 20. Juni war der aus Saarlouis stammende Ex-Landesparteichef Hubert Ulrich auf Platz eins und damit zum Spitzenkandidaten der Saar-Grünen gewählt worden. Ein Schiedsgericht erklärte die Wahl dieser Liste danach für ungültig, weil auch nicht stimmberechtigte Parteimitglieder mitgewählt hatten. Zudem sah es einen Verstoß gegen das Frauenstatut der Partei. Ulrich ist Sprecher des Ortsverbands Saarlouis.

Parteigericht stellte Unregelmäßigkeiten fest

Vor dem zweiten Anlauf der Listenwahl hatte das Bundesschiedsgericht der Grünen dann 49 Delegierte aus dem Ortsverband Saarlouis ausgeschlossen. Das Parteigericht hatte bei der Wahl der Delegierten in dem Ortsverband Unregelmäßigkeiten festgestellt. Der Landeswahlausschuss hatte den Ausschluss der 49 Delegierten als schweren Fehler und Verstoß gegen das Demokratieprinzip gewertet. Dieser Auffassung folgte der Bundeswahlausschuss.

Bundeswahlleiter Georg Thiel erklärte: "Der Ausschluss von Delegierten, nämlich der Delegierten eines gesamten Ortsverbandes von der Teilnahme an der Aufstellung der Landesliste in einer Vertreterversammlung stellt einen Verstoß gegen den Kernbestand von Verfahrensgrundsätzen dar, ohne die ein Wahlvorschlag nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts schlechterdings nicht Grundlage einer demokratischen Wahl sein kann." Thiel fügte hinzu, die Grünen hätten "sehen müssen, in welches Problem wir hier hineinkommen". Sie hätte dagegen rechtzeitig Vorkehrungen treffen müssen.

"Wir bedauern die Entscheidung des Bundeswahlausschusses. Es ist insbesondere für die Menschen bitter, die im Saarland mit der Zweitstimme gern eine grüne Landesliste gewählt hätten", sagte Grünen-Bundesgeschäftsführer Michael Kellner nach der Entscheidung. "Im saarländischen Landesverband gab es in den vergangenen Wochen Bestrebungen, in einer verfahrenen Situation einen Neuanfang zu wagen. Dieser Neuanfang wird nun einen noch längeren Atem brauchen."

Direktkandidaten können gewählt werden

Den Grünen entgehen damit voraussichtlich mehrere zehntausend Stimmen, die für ihre Stärke im Bundestag mitgezählt hätten. Bei der Bundestagswahl 2017 hatten die Saar-Grünen allerdings weniger als 0,1 Prozentpunkte zum bundesweiten Ergebnis von 8,9 Prozent beigetragen. Umfragen für die Bundestagswahl am 26. September sehen die Grünen derzeit bei Werten um die 20 Prozent. Wähler im Saarland haben jedoch nach wie vor die Möglichkeit, einen Grünen-Direktkandidaten mit der Erststimme zu wählen.

Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter sowie zwei Richterinnen oder Richtern des Bundesverwaltungsgerichts und acht auf Vorschlag der Parteien berufenen Beisitzerinnen und Beisitzern. Der Ausschuss diskutierte die Angelegenheit lange und kontrovers. Letztlich stimmten sechs der zehn anwesenden Ausschussmitglieder für die Zurückweisung der Parteibeschwerde, zwei votierten dagegen, zwei enthielten sich. Das Gremium hat eigentlich elf Mitglieder. Der von den Grünen in den Ausschuss entsandte Hartmut Geil erklärte sich aber für befangen und nahm nur als Zuschauer teil.

Bremer AfD-Liste zur Wahl zugelassen

Unterdessen darf die AfD in Bremen mit ihrer Landesliste doch zur Bundestagswahl antreten. Der Bundeswahlausschuss gab der Beschwerde der Partei gegen einen gegenteiligen Beschluss des Landeswahlausschusses statt. Die Entscheidung fiel nach einer längeren juristischen Diskussion. Der Landeswahlausschuss hatte seine Entscheidung damit begründet, dass unter dem Wahlvorschlag die eidesstattliche Erklärung der Schriftführerin der Wahlversammlung gefehlt habe. Auch die Niederschrift der Wahlversammlung hatte sie nicht unterschrieben.

Die Schriftführerin hatte ihre Weigerung, die Unterschriften zu leisten, mit angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Wahlversammlung begründet. So seien einige Mitglieder nicht ordnungsgemäß eingeladen worden. Hintergrund sind Querelen im AfD-Landesverband Bremen.

Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass es für solche Fälle eine gesetzliche Lücke gebe, die geschlossen werden müsse. Bundeswahlleiter Georg Thiel erklärte, es könne nicht sein, dass eine einzelne Person durch die Verweigerung der Unterschrift eine Wahlversammlung und ihre Entscheidungen sprenge.

Quelle: ntv.de, cls/jpe/AFP/dpa/rts

ntv.de Dienste
Software
Social Networks
Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen