Eltern versus Empfehlung Auf welche Schule darf das Kind?
28.06.2016, 13:10 UhrDie einen sind der Meinung, es sei besser, einige Stunden zur Schule zu gehen, als gar keinen Schlaf zu finden. Andere hingegen finden diesen nicht, weil sie nicht wissen, was nach der Grundschule kommt. Doch wer entscheidet eigentlich, was auf die ersten Jahre folgt?
Mit dem Ende der Grundschulzeit beginnt der Ernst des Lebens. Nicht nur, dass die Kinder sich mit immer größeren Anforderungen an ihre schulische Leistung konfrontiert sehen. Auch muss eine Entscheidung darüber getroffen werden, auf welcher weiterführenden Schule der Nachwuchs seine Bildungslaufbahn fortsetzen kann. Doch wer entscheidet eigentlich darüber, ob ein Abschluss an Gymnasium, Real- oder Hauptschule angestrebt wird? Haben die Eltern das letzte Wort oder ist doch die Schullaufbahnempfehlung der Lehranstalt ausschlaggebend?
Grundsätzlich beträgt die Grundschulzeit in Deutschland vier Jahre. Berlin und Brandenburg bilden hier die Ausnahme - hier muss sechs Jahre lang die Grundschulbank gedrückt werden, bevor eine weiterführende Schule besucht wird. So oder so, mit dem Besuch der letzten Klasse muss eine Entscheidung her. Dabei ist es grundsätzlich Elternsache, Bildungsweg und Schullaufbahn ihrer Sprösslinge zu bestimmen - ungeachtet dessen, welche Empfehlung vonseiten der Grundschule vorgenommen wird.
Doch Schulrecht ist Landesrecht. Und so wird die Thematik unterschiedlich gehandhabt. Mit der Konsequenz, dass in Bayern, Bremen, Sachsen und Thüringen allein der Notendurchschnitt darüber entscheidet, ob das Kind auf das Gymnasium darf. Sind die Zensuren nicht gut genug, bleibt - außer in Bremen und Sachsen - nur noch die Möglichkeit, sich über einen mehrtägigen Probeunterricht doch noch für den anspruchsvolleren Bildungsweg zu qualifizieren. Dieses Verfahren kommt einer Aufnahmeprüfung gleich.
In anderen Bundesländern kann die Schullaufbahnempfehlung - ungeachtet dessen ob dies im konkreten Fall sinnvoll ist - von den Eltern ignoriert werden. Oder eine der Empfehlung abweichende Entscheidung, muss in einem Beratungsgespräch begründet werde. In Berlin hingegen gilt das Vergabeverfahren. Hier dürfen mehrere Wunschschulen angegeben werden. Ein Anspruch auf die Aufnahme des Kindes leitet sich daraus aber nicht ab. Wünschen die Eltern beispielsweise trotz weniger guter Zensuren unbedingt eine gymnasiale Karriere des Nachwuchses, kann dies unter Umständen sehr schwierig werden.
Quelle: ntv.de