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500 Euro im Monat mehrBGH: Mieter darf mit Untervermietung keinen Gewinn machen

28.01.2026, 13:11 Uhr
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Vor jeder Untervermietung gilt es, den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. (Foto: picture alliance/dpa)

Mieter dürfen grundsätzlich ihre Wohnung untervermieten. Wer sie jedoch für mehr als das Doppelte der Miete anderen überlässt, riskiert wegen einer Gewinnerzielungsabsicht den Rauswurf, wie der Bundesgerichtshof entscheidet.

Mieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen. Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand eines Falls aus Berlin. Zweck der Untervermietung sei es nicht, die Möglichkeit zu schaffen, Gewinn zu erzielen.

In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin einem Mieter den Vertrag gekündigt, weil er die Zweizimmerwohnung "gewinnbringend" untervermietet habe. Zwar fragte er vor der geplanten Untervermietung bei der Hausverwaltung an, ob diese genehmigt würde, bekam aber keine Antwort. Er behielt einen Schlüssel für die Wohnung und lagerte dort auch einige persönliche Sachen. Die Vermieterin nahm sich im Laufe der Zeit eine neue Hausverwaltung, welche die Wohnung besichtigte und dort auf die Untermieter traf.

Die Vermieterin zog vor Gericht, um zu erreichen, dass sowohl der Mieter als auch die Untermieter die Wohnung räumen. Vor dem Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg hatte die Räumungsklage keinen Erfolg. Das Berliner Landgericht entschied aber, dass der Mieter ausziehen muss. Die ordentliche Kündigung sei wirksam. Dagegen zog nun der Mieter vor den BGH.

Der heute 43-Jährige ist seit 2009 Mieter der Zweizimmerwohnung und verlangte für die 65 Quadratmeter 962 Euro im Monat von seiner Untermieterin. Er selbst habe anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro gezahlt. Da der Wohnungsmarkt in Berlin angespannt ist, gilt dort eine Mietpreisbremse. Bei Neuvermietungen dürfen höchstens zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden, außer für Neubauten oder nach einer Sanierung. Zulässig wären gemäß Mietpreisbremse hier höchstens 748 Euro.

Bisher keine Regeln für Möblierungszuschlag

Der Mann hatte argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen - unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen. Der Deutsche Mieterbund bestätigt das. Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag.

Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der achte Zivilsenat am BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig (Az. VIII ZR 228/23).

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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