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Frage aus dem Arbeitsrecht Darf der Arbeitgeber Alkohol ausschenken?

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Verträgt sich schlecht mit Jobs auf Gerüsten oder am Steuer: eine Runde Sekt für alle Mitarbeiter.

Verträgt sich schlecht mit Jobs auf Gerüsten oder am Steuer: eine Runde Sekt für alle Mitarbeiter.

(Foto: Daniel Maurer/dpa-tmn)

Mit Sekt auf die erfolgreiche Präsentation anstoßen und am Freitag gibt es Freibier? Auch Vorgesetzte geben mitunter alkoholische Getränke am Arbeitsplatz aus. Wann das erlaubt ist - und wann nicht.

Ob kurz vorm Wochenende, um auf einen Erfolg oder den Geburtstag von Kollegen anzustoßen - oder einfach so: Wenn der Chef eine Runde Bier schmeißt, ist dagegen nichts einzuwenden, oder?

"Grundsätzlich darf der Chef seinen Mitarbeitern Alkohol anbieten", sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Schipp. Unter einer Bedingung: dass er seiner Fürsorgepflicht weiter nachkommt. "Das kann zum Problem werden, wenn eine besondere Gesundheitsgefahr besteht", so Schipp. Also: Wenn auf Leitern oder Gerüsten auf dem Bau gearbeitet wird etwa. Hier ist Balance gefragt und die verträgt sich bekanntlich schlecht mit Alkohol.

Ein No-Go ist der Konsum von Alkohol natürlich bei gesetzlichen Alkoholverboten, wie es sie bei Kraftfahrern oder Piloten gibt. Eine Grauzone stellt dar, wenn ein bekannt Alkoholkranker unter der Belegschaft ist. Hier könne man, auch wenn eine gewisse Eigenverantwortung gelte, argumentieren, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt, so Schipp.

Auch Arbeitnehmer in der Pflicht

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer auch von sich aus zu einem alkoholischen Getränk greifen - unter Beachtung einer Arbeitsschutzvorschrift der Deutschen Gesellschaftlichen Unfallversicherung (DGUV). Darin heißt es, dass sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Hierbei handelt es sich dabei um ein "relatives Alkoholverbot". Es betreffe zudem nicht nur den Alkoholkonsum im Betrieb. Demnach muss der Arbeitnehmer auch sein privates Verhalten so ausrichten müssen, dass es der Vorschrift entspricht. Zum Beispiel, indem er nicht betrunken zur Arbeit kommt.

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Strikte Ausnahmen gelten für bestimmte Berufsgruppen: Für Busfahrer ist es zum Beispiel vorgeschrieben, dass sie keinen Alkohol während der Arbeit trinken dürfen. Hier besteht zudem die Vorschrift, mit null Promille zum Dienst anzutreten.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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