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Fehlerhafter Steuerbescheid Finanzamt darf nicht immer korrigieren

Der Steuerbescheid per Telefax gilt am dritten Tag nach Absendung als bekanntgegeben. Steuerzahler haben dann vier Wochen Zeit, wenn sie Fehler durch einen Einspruch berichtigen wollen. Foto: Andrea Warnecke

Unter bestimmten Umständen kann das Finanzamt seinen Fehler korrigieren - auch nach Ablauf der Einspruchsfrist.

(Foto: dpa)

Auch das Finanzamt macht Fehler. Mitunter kann das dazu führen, dass Steuerzahler gut dabei wegkommen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.

Macht das Finanzamt bei der Erfassung der Daten einen Fehler, kann ein Steuerbescheid nicht einfach nachträglich geändert werden.

Das gilt etwa, wenn ein Steuerzahler seine Einkünfte richtig erklärt, der Sachbearbeiter aber einem Irrtum unterliegt. Das zeigt ein am Donnerstag veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: VIII R 4/17).

Fehler beim Einscannen der Unterlagen

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In dem verhandelten Fall hatte der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von rund 130.000 Euro ordnungsgemäß erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Finanzamt wurde die betreffende Anlage aber versehentlich übersehen, sodass eine Erfassung der Einkünfte unterblieb.

Nach maschineller Überprüfung der Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen mehrere Prüf- und Risikohinweise ein. Die Sachbearbeiterin bearbeitete diese Hinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte des Klägers zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid berichtigt.

Steuerzahler musste nicht nachzahlen

Nachzahlen muss der Steuerzahler aber nicht. Denn der BFH entschied: Der bestandskräftige Steuerbescheid darf in diesem Fall nicht berichtigt werden. Das Gesetz erlaube nur die Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. Nicht anwendbar sei die Regel, wenn das Finanzamt den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat.

Im vorliegenden Fall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Dies schließt das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens aus.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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