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Erlaubnis zur Untervermietung Kann Vermieter persönliches Treffen fordern?

Eine Untervermietung sollte man sich immer vom Vermieter  genehmigen lassen.

Eine Untervermietung sollte man sich immer vom Vermieter genehmigen lassen.

Keine Frage: Vermieter müssen über einen Untermieter informiert werden. Schließlich sollten sie wissen, wer in ihrem Eigentum lebt. Aber was genau müssen sie über die Person erfahren?

Mieter können ihre Wohnung untervermieten. Die Voraussetzung: Sie haben ein berechtigtes Interesse. Der Vermieter muss zwar gefragt werden, kann aber nicht einfach Nein sagen - es sei denn, er hat gute Gründe.

Nicht zulässig ist es, wenn der Vermieter die persönliche Vorstellung des Untermieters verlangt. Denn das läuft auf die Ablehnung der Untermieterlaubnis heraus, befand das Landgericht Berlin (Az.: 64 T 49/220), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 1/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall musste ein Mieter zum 31. Mai 2020 ausziehen. Daher kümmerte er sich frühzeitig um eine Ersatzwohnung, die er im November 2019 auch fand. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, suchte er für seine alte Wohnung Untermieter. Die Vermieterin machte die Zustimmung aber von einem persönlichen Kennenlernen des Untermieters abhängig.

Keine persönliche Vorstellung

Vor Gericht konnte sie sich damit nicht durchsetzen: Der Mieter habe ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, befanden sowohl Amtsgericht als auch das Landgericht. Mit Blick auf das Vertragsende habe der Mieter vernünftig gehandelt, indem er sich frühzeitig um eine neue Wohnung bemüht habe.

Ein Vermieter dürfe eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht davon abhängig machen, dass sich der Untermieter persönlich vorstelle. Die Auswahl eines Untermieters sei allein Sache des Mieters. Lediglich Name, Geburtsdatum und -ort sowie Angaben über die berufliche Tätigkeit müssten dem Vermieter mitgeteilt werden.

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Zudem kann ein Vermieter eine Wohnung auch nicht jederzeit besichtigen. Eine entsprechende Klausel im Formularmietvertrag, die ihm ein solches Recht einräumt, ist unwirksam. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. In einem Fall schützte das Amtsgericht Stuttgart (Az.: 6 C 1267/14) einen Mieter vor willkürlichen Besuchen seines Vermieters. Das Gericht betonte, dem Vermieter stehe kein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht zu, den allgemeinen Zustand der Mietwohnung zu kontrollieren. Auch wenn der Vermieter die Wohnung jahrelang nicht besichtigt hat, kann er keinen Zutritt zur Wohnung beanspruchen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 289/13) kann ein Vermieter sogar vom Mieter aus der Wohnung hinaustragen werden, wenn dieser einer vorherigen Aufforderung, die Mietsache zu verlassen, nicht nachgekommen ist. Anders kann es allerdings sein, wenn der Vermieter einen konkreten und sachlichen Grund hat. Dann ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter nach einer entsprechenden Vorankündigung in die Wohnung zu lassen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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