Ratgeber

Sozialwidriges Verhalten Kein Hartz IV wegen Führerscheinentzug?

Wer betrunken Auto fährt, riskiert nicht nur de Führerschein.

Wer betrunken Auto fährt, riskiert nicht nur de Führerschein.

(Foto: imago/STPP)

Wer seinen Job verliert und über kein nennenswertes Vermögen verfügt, bekommt meist staatliche Unterstützung. Wenn er seine Hilfsbedürftigkeit nicht selbst sozialwidrig herbeigeführt hat. Ob eine Trunkenheitsfahrt dazugehört, muss ein Gericht klären.

Wer Hartz-IV-Leistungen bezieht, ist meist arm dran. Doch besteht auch dann ein Anspruch auf staatliche Unterstützung, wenn der Jobverlust durch eigenes Verschulden herbeigeführt wurde? Darüber hatte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zu entscheiden.

In dem verhandelten Fall verlor ein als Kraftfahrer bei einer Spedition beschäftigter Mann wegen einer Trunkenheitsfahrt zuerst seinen Führerschein und dann seinen Arbeitsplatz. Und dies, weil der 59-Jährige die Geburt seines ersten Enkelkindes feierte und dabei nicht unwesentliche Mengen Alkohol trank.

Als ihm die Zigaretten ausgingen, wollte er mit seinem Wagen an einer Tankstelle neue besorgen und wurde von einer Polizeistreife angehalten. Diese stellte einen Blutalkoholgehalt von mehr als 2,3 Promille fest. Der Mann erhielt einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, vor dem Ablauf von 9 Monaten keine neue zu erteilen. Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Im Anschluss bezog der Fahrer aufstockende Grundsicherungsleistungen (Hartz IV).

Das Jobcenter machte jedoch einen Ersatzanspruch in Höhe von rund 2600 Euro geltend, weil dieser seine Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt habe. Durch eine besonders schwere Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten habe er seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Klage.

Mit Erfolg. Das LSG entschied, dass die Privatfahrt in der Freizeit eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit hat, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht kommt. Sie löst deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten aus (Az.:  L 6 AS 80/17).

Das Gericht schloss sich bei seinem Urteil der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, welches eine Sozialwidrigkeit selbst bei Straftaten verneint, die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.

Quelle: ntv.de, awi

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