BGH-Urteil Kein Widerruf von Versicherungsverträgen bei Haustürgeschäft
03.07.2024, 15:27 Uhr Artikel anhören
Manchmal steht der Vertreter auch vor der Haustür ...
(Foto: imago stock&people)
Generell gilt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Zumindest, wenn diese über das Internet oder per Telefon und Post abgewickelt werden. Steht der Versicherungsvertreter aber in Laden oder Wohnung, gilt dies nicht.
Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen bleibt auf Abschlüsse im Internet oder per Post und Telefon beschränkt. Eine Ausweitung auf Haustürgeschäfte sieht deutsches Recht nicht vor und ist auch durch EU-Recht nicht vorgegeben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied (Az.: I ZR 137/23).
Er wies damit eine Frau aus Oberbayern ab. Sie betreibt ein Ladengeschäft und hatte dort ihren Versicherungsvertreter beauftragt, den Tarif ihrer privaten Krankenversicherung "günstiger zu gestalten". Als Honorar für den Vermittler wurden 80 Prozent der Jahresersparnis plus Mehrwertsteuer vereinbart - letztendlich 1948 Euro.
Die Frau zahlte diesen Betrag, forderte mit ihrer Klage das Geld aber wieder zurück. Dabei stützte sie sich auf ein vermeintliches Widerrufsrecht. Generell gilt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Für Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen gibt es aber gesonderte Regelungen.
Wie nun der BGH entschied, ist danach bei Versicherungsverträgen das Widerrufsrecht auf den sogenannten Fernabsatz beschränkt, also auf Verträge, die über das Internet oder per Telefon und Post abgewickelt werden. Eine Pflicht, dies auf alle außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge auszuweiten, ergebe sich auch aus EU-Recht nicht, betonten die Karlsruher Richter.
VZBV fordert besseren Schutz
Ungeachtet dessen fordert die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) fordert einen besseren Schutz bei Haustürgeschäften. Denn langfristige Verträge werden für Verbraucher immer wieder zur Kostenfalle. Untergeschobene Verträge an der Haustür, am Telefon oder auch im Laden führten zu Ärger, unnötigem Zeitaufwand und vermeidbaren Kosten.
Die Verbraucherschützer fordern, die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften von 14 auf 30 Tage anzuheben. Zudem ist nach ihrer Ansicht eine Bestätigungspflicht bei Vertragsabschlüssen am Telefon nötig, die mit zeitlichem Abstand in Textform erfolgen solle. Darüber hinaus fordert der VZBV eine Erstvertragslaufzeit für langfristige Verträge von höchstens einem Jahr und eine schriftliche Zusammenfassung des Verkaufsgesprächs, wenn ein langfristiger Vertrag im Geschäft abgeschlossen wird.
Im vergangenen Jahr waren laut den Verbraucherschützern mehr als 6600 Beschwerden über Haustürgeschäfte eingegangen - 20 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Besonders über Mobil- und Festnetzanbieter sei die Zahl der Beschwerden gestiegen, berichteten die Funke-Mediengruppe.
Quelle: ntv.de, awi/AFP