Mitarbeiter im Urlaub Kontaktieren nur im Notfall erlaubt
29.07.2019, 15:09 Uhr
Eine Kündigung müssen Beschäftigte nicht fürchten, wenn sie im Urlaub nicht erreichbar sind.
(Foto: picture alliance / dpa)
Urlaub dient der Erholung. In der Zeit müssen Mitarbeiter daher für ihren Chef nicht erreichbar sein. Es gibt jedoch Ausnahmefälle.
Wenn ein Mitarbeiter im Urlaub ist, muss er für seinen Arbeitgeber in der Regel nicht erreichbar sein. Darauf weist der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte hin.
Denn Urlaub dient der Erholung, wie das Bundesurlaubsgesetz festschreibt - und diese wird beeinträchtigt, wenn Mitarbeiter ständig mit einem Anruf oder einer E-Mail vom Chef rechnen müssen. Nur in wenigen Ausnahmesituationen könne eine Kontaktaufnahme gerechtfertigt sein.
Das ist den Angaben zufolge zum Beispiel dann der Fall, wenn nur der abwesende Mitarbeiter ein bestimmtes Passwort kennt oder in einem bestimmten Notfall weiterhelfen kann. Die Zeit, die ein Arbeitnehmer im Urlaub mit Arbeit verbringt, muss dann aber auch vergütet werden.
Eine Kündigung müssten Beschäftigte nicht fürchten, wenn sie im Urlaub nicht erreichbar sind - auch dann nicht, wenn sie einen Anruf vom Arbeitgeber ignorieren sollten.
Grundsätzliches zum "Urlaub nehmen"
- Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub immer beantragen und Arbeitgeber ihn gewähren. Unzutreffend ist daher die Formulierung "Urlaub nehmen". Macht der Arbeitnehmer frei, obwohl dies vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde und bleibt er der Arbeit damit unentschuldigt fern, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.
- In Deutschland haben Arbeitnehmer grundsätzlich bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es mindestens 20 Tage. Nach dem Gesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Die Übertragung von nicht genommenen Urlaubstagen stellt eine Ausnahme dar und muss beim Arbeitgeber beantragt werden.
- Der Arbeitgeber darf verlangen, dass Arbeitnehmer sich zu Beginn des Jahres Gedanken über ihre Urlaubspläne machen und frühzeitig den Jahresurlaub planen. Der Arbeitgeber hat also ein Recht auf Planungssicherheit. Auch muss der Arbeitgeber nicht sofort über einen Urlaubsantrag entscheiden. Insbesondere wenn noch Abstimmungen mit anderen Arbeitnehmern zur Vertretung erforderlich sind oder die Arbeitsplanung noch nicht steht, darf er die Entscheidung über die Urlaubsgewährung einige Zeit zurückstellen.
- Der Arbeitnehmer darf die Urlaubstage nach seinen Wünschen festlegen. Allerdings hat das letzte Entscheidungsrecht der Arbeitgeber. Er kann einen Urlaubsantrag aber nicht willkürlich ablehnen. Entscheidend ist, ob es betriebliche Gründe oder Wünsche anderer Mitarbeiter gibt, die dem Antrag entgegenstehen. Einmal pro Jahr muss der Arbeitgeber es Mitarbeitern ermöglichen, dass sie zwei Wochen am Stück Urlaub nehmen.
- Hat der Chef den Urlaubsantrag unterzeichnet, ist die Vereinbarung verbindlich. Diese Genehmigung darf der Arbeitgeber nicht zurücknehmen - noch nicht einmal in Notfällen. Hier können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber einvernehmlich darauf einigen, dass bereits genehmigter Urlaub doch nicht angetreten wird.
- Wer seine Erkrankung dem Arbeitgeber meldet, muss keine Urlaubstage opfern. Er kann die Tage später erneut nehmen. Dahinter steckt der Gedanke, dass Urlaub der Erholung dienen soll. Das ist aber nicht möglich, wenn jemand krank ist. Mitarbeiter müssen ihrem Arbeitgeber die Erkrankung jedoch unverzüglich mitteilen - der kann vom ersten Tag an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt verlangen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa