Ratgeber

Recht verständlichKündigung wegen Illoyalität?

16.06.2017, 10:37 Uhr
imageGastbeitrag von Dr. Alexandra Henkel
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(Foto: imago/Ikon Images)

Arbeitgeber dürfen von ihren Mitarbeitern loyales Verhalten erwarten. Doch kann jedes illoyale Verhalten eine Kündigung oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zuletzt zwei Fälle, bei denen der Vorwurf der Illoyalität verhandelt wurde. Einmal ging es um den Aufruf zur Abwahl eines Vereinsvorstandes durch die Geschäftsführerin des Vereins und einmal um eine Strafanzeige "gegen Unbekannt" wegen eines Straftatvorwurfs gegen den Arbeitgeber (Az.: 6 AZR 720/15 und Az.: 2 AZR 42/16).

Allein der pauschale und unkonkrete Vorwurf der "Illoyalität" als solches, ohne näheren Sachverhalt, reicht nicht für eine Kündigung. Aber je nachdem, was der Mitarbeiter im Einzelfall konkret gemacht hat und welche Qualität dies hat, kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

So entschied das BAG (Az.: 6 AZR 720/15) im Fall einer Geschäftsführerin eines Vereins, die nach Differenzen mit dem Vorstand die Vereinsmitglieder dazu aufrief, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Nach Auffassung des BAG kann eine so zielgerichtete Abwahl des Vereinsvorsitzenden eine fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Denn das illoyale Verhalten habe wegen der intriganten Weise eine solche Qualität, dass dadurch die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört werde. Die Sache wurde dann nur noch zur Klärung, ob die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zwischen Kenntnis von den Kündigungsgründen und Zugang der Kündigung eingehalten wurde, an das zweitinstanzliche Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine fristlose Kündigung, die außerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zugeht, ist wegen Fristablaufs unwirksam, dann könnte nur noch die allenfalls hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung wirksam sein.

Pflicht zur Loyalität und Diskretion

Im zweiten Fall (Az.: 2 AZR 42/16) hatte eine juristische Lehrbeauftragte einer Fachhochschule eine Strafanzeige "gegen Unbekannt" erstattet. Hintergrund der Anzeige war, dass die Lehrbeauftragte die Evaluation der Lehrveranstaltungen inklusive Weiterleitung der Ergebnisse an zuständige Mitarbeiter wegen der aus ihrer Sicht nicht ordnungsgemäßen Bestellung eines Evaluationsbeauftragten für datenschutzrechtlich unzulässig hielt. Die Fachhochschule kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht.

Auch hier sah das BAG die Kündigung als wirksam an. Der Arbeitnehmerin sei auch hier erhebliches illoyales Verhalten vorzuwerfen. Denn die Pflicht zur Loyalität und Diskretion erfordere, dass ein Arbeitnehmer, soweit zumutbar, Hinweise auf strafbares Verhalten in erster Linie gegenüber Vorgesetzten oder anderen zuständigen Stellen oder Einrichtungen erörtert. Erst wenn dies vergeblich ist, nicht zumutbar oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Informationen vorliegt, darf der Mitarbeiter eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten.

Im vorliegenden Fall wertete das BAG die Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen. Hier habe die Mitarbeiterin als Juristin erkennen können und müssen, dass ihr Strafvorwurf haltlos war, weil kein vorsätzlicher Verstoß gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen vorliegt, da eine Schädigungsabsicht abwegig war. Die Mitarbeiterin habe deshalb mit der Stellung des Strafantrags ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers erheblich verletzt, eine innerbetriebliche Klärung wäre zumutbar gewesen. Eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung sei wegen dieser Pflichtverletzung nicht mehr zu erwarten – die Kündigung ist wirksam.

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel MM ist Partnerin der Kanzlei FPS.

Quelle: ntv.de

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