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Streit um 60.000 Euro Muss Absender Zugang einer E-Mail beweisen?

Der Beweis, ob und wann eine E-Mail wirklich angekommen ist, kann auch im Arbeitsrecht entscheidende Konsequenzen haben.

Der Beweis, ob und wann eine E-Mail wirklich angekommen ist, kann auch im Arbeitsrecht entscheidende Konsequenzen haben.

(Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn)

Ein Klick und abgeschickt: E-Mails sind aus unserem Alltag nicht wegzudenken. Doch bei wichtigen Nachrichten sollte man sich vergewissern, dass sie angekommen sind - das gilt auch im Arbeitsrecht.

Wer eine E-Mail abgeschickt hat, muss im Streitfall auch den Nachweis erbringen, dass sie beim Empfänger angekommen ist. Das zeigt eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 4 Sa 315/21), auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

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Der konkrete Fall: Der Kläger ist Pilot und absolvierte seine Ausbildung innerhalb des später beklagten Konzerns. Dieser hatte von einem Unternehmen ein Darlehen über 60.000 Euro für eine Fortbildung bekommen. Vertraglich war geregelt, dass dieses nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn der Arbeitgeber dem Mann nicht innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbiete. Wörtlich hieß es in der Vereinbarung: "Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten."

Kläger bekommt einbehaltenen Lohn zurück

Zwar kam ein Arbeitsverhältnis zustande. Es gab aber Streit um den Tag, an dem das Angebot eingegangen sein soll. Angeblich am letzten Tag der Frist, behauptete zumindest der Arbeitgeber und zog dem Mann das Geld in Raten vom Gehalt ab. Dieser ging dagegen vor Gericht. Die Mail sei erst drei Tage nach Ablauf der Frist bei ihm angekommen, argumentierte er vor Gericht.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht entschieden im Sinne des Klägers. Der Mann wandte sich damit erfolgreich gegen den Abzug und konnte den einbehaltenen Lohn verlangen. Das Unternehmen war laut Urteil nicht berechtigt, 500,00 Euro netto des Vergütungsanspruchs nicht auszuzahlen.

Laut LAG konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass der Kläger die E-Mail mit dem Jobangebot auch fristgerecht erhalten hat. Dafür reiche weder das alleinige Versenden der Mail noch die Tatsache, dass der E-Mail-Versender keine Unzustellbar-Nachricht bekommen habe. Der Absender hätte zum Beispiel eine Lesebestätigung anfordern können.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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